- Wie der ACE forderte, soll Unfallflucht weiterhin eine Straftat bleiben, tätige Reue allerdings zu Straffreiheit führen
- Rechte beim multimodalen Reisen sollen transparenter werden
- Qualität bei Fahreignungsgutachten soll gesichert werden
- Einziehung von Täterfahrzeugen bei Trunkenheits- und Drogenfahrten soll ermöglicht werden
Berlin (ACE) 26. Januar 2024 – Die Empfehlung des 62. Verkehrsgerichtstags zum Thema Unfallflucht ist mit großer Mehrheit beschlossen worden: Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat. Damit folgt der Beschluss des Verkehrsgerichtstags den Forderungen des ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, der in der Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit die Gefahr einer Bagatellisierung sieht.
Unfallflucht soll Straftat bleiben
Der Arbeitskreis V befasste sich während des Verkehrsgerichtstags mit der Frage, ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zumindest bei Sachschäden aufgehoben und so zur Ordnungswidrigkeit werden könnte. Dem folgte der Arbeitskreis nicht und kam zu dem Schluss, dass die Strafbarkeit bei Unfällen sowohl mit Personen- als auch mit Sachschäden gleichermaßen erhalten bleiben soll. Wie der ACE bereits in seiner Stellungnahme formulierte, ist lediglich der Begriff der Wartepflicht näher zu definieren. Die Auslegung der angemessenen Wartezeit ist bislang häufig unklar. Damit die Rechte und Pflichten für Unfallverursachende verständlicher werden, spricht sich der Arbeitskreis für die Definition einer Mindestwartezeit aus.
Die Überarbeitung des Paragrafen 142 StGB soll Geschädigte stärken und sie unterstützen, zu ihrem Recht zu kommen. Aus diesem Grund hat sich der Arbeitskreis V ebenso wie der ACE für die Einrichtung einer neutralen und zentralen Meldestelle als Alternative zum Gang zur Polizei ausgesprochen.
Stefan Heimlich, Vorsitzender des ACE, begrüßt dies: „Die Einführung einer zentralen Meldestelle zum Beispiel über den GDV erleichtert es nicht nur Geschädigten ihre Ansprüche bei einem Sachschaden durchzusetzen, sondern könnte die Polizei bei der Unfallaufnahme entlasten. Mit einer digitalen Meldestelle könnten beispielsweise über eine Online-Maske Bilder von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung der Fahrzeuge und den Schäden hochgeladen werden.“
Des Weiteren einigte sich der Arbeitskreis V darauf, dass die tätige Reue bis zu 24 Stunden nach dem Unfall möglich sein soll und dann zur Straffreiheit führt. So hatte es der ACE bereits im vergangenen Jahr in einer Stellungnahme an das BMJ gefordert.
Rechte beim multimodalen Reisen sollen transparenter werden
Im Arbeitskreis VII wurde diskutiert, wie die Rechte von Reisenden gestärkt werden können, wenn die Reise mindestens zwei verschiedene Verkehrsmittel umfasst. Die bisherigen Regelungen greifen lediglich bei Verspätung einzelner Verkehrsmittel. Wird ein Anschluss verpasst, gibt es jedoch keine Regelung. So dass Reisende aktuell auf die Kulanz des Verkehrsbetriebes angewiesen sind, dessen Verkehrsmittel nicht mehr erreicht werden konnte. Aus Sicht des ACE ist es nicht tragbar, dass Reisende nur auf Kulanz des Vertragspartners hoffen können, insbesondere wenn dieser mit einem kostenlosen Zubringer wirbt. Der ACE begrüßt ebenso wie der Arbeitskreis den Vorstoß der EU: Diese hat kürzlich einen Vorschlag für einer Verordnung über Fahr- und Fluggastrechte im Zusammenhang mit multimodalem Reisen vorgelegt. Diesen Vorschlag gilt es nun unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitskreises umzusetzen. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass Reisende besser über ihre Rechte im Falle von verpassten Anschlüssen informiert werden. Zur besseren Wahrnehmung sollen die Informationen mit Piktogrammen visualisiert werden, die bereits im Buchungsprozess für Transparenz sorgen. Ziel dieser Verordnung muss sein, die Rechte von Passagieren zu stärken, so dass diese Ansprüche einfacher geltend machen können. Haftungsvoraussetzungen sollen unter Berücksichtigung der bestehenden Verordnungen, der Umweltaspekte wie auch dem Verbraucherschutz und den Interessen der Verkehrsbetriebe sinnvoll eingeführt werden. Im Gegenzug sollen die Verkehrsträger die Möglichkeit erhalten, sich aufgrund bestimmter unvorhersehbarer Umstände von einer Haftung freizusprechen.
Stefan Heimlich zieht ein positives Fazit: „Der ACE begrüßt die Empfehlung des Arbeitskreises, da so Rechtssicherheit und Klarheit sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für die beteiligten Unternehmen geschaffen wird.“
Mehr Qualitätssicherung bei Fahreignungsgutachten
Der Arbeitskreis III hat sich mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, dass die Qualität von Fahreignungsgutachten gesichert werden soll. Dazu sind, wie der ACE gefordert hat, nachvollziehbare Standards festzulegen, nach denen die Behörden Gutachten prüfen und beanstanden. Um dies zu erreichen, müssen die Mitarbeitenden der zuständigen Behörden weiter qualifiziert und fortgebildet werden. Der ACE begrüßt, dass insbesondere bei komplexen Fällen mit Mehrfacherkrankungen die Verfahren vereinfacht werden sollen. Hohe Kosten und lange Wartezeiten für die Betroffenen können so reduziert werden. Gleichzeitig kann dies aus Sicht des ACE nur der erste Schritt sein, denn die Prozesse müssen insgesamt optimiert, beschleunigt und digitalisiert werden.
Einziehung von Täterfahrzeugen bei Trunkenheit soll ermöglicht werden
Der Arbeitskreis I hat sich mit der Frage befasst, ob das Fahrzeug bei einer Trunkenheitsfahrt eingezogen werden kann. Bisher gibt es eine entsprechende Regelung nur beispielsweise für verbotene Autorennen, nicht aber für Trunkenheits- und Drogenfahrten. Die allgemeinen Einziehungsregeln können daher nicht herangezogen werden. Der Arbeitskreis hat sich für die Möglichkeit der Einziehung des Fahrzeugs ausgesprochen, auch wenn der Täter oder die Täterin nicht der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin ist. Allerdings muss dieser oder diese bereits in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen einer entsprechenden Tat verurteilt worden sein.
Der ACE begrüßt im Sinne der Straßenverkehrssicherheit eine Erweiterung der Einziehungsmöglichkeiten. Weshalb dies aber nur auf die Fälle beschränkt werden soll, in denen ein Täter oder eine Täterin bereits innerhalb von fünf Jahren vor der Tat rechtskräftig verurteil wurde, ist für den ACE nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des ACE sollte die Einziehung nicht von einer rechtskräftigen Verurteilung abhängig sein, die durch entsprechendes Taktieren über Jahre hinausgezögert werden kann. Vielmehr sollte zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmender bereits die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren ausreichen. Die Erweiterung auf fahrlässig begangene Taten wird vom ACE ausdrücklich begrüßt.
Weitere Informationen:
>> Alle ACE-Stellungnahmen zum 62. Verkehrsgerichtstag
>> Empfehlungen des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstags
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