22.06.2021

Wer haftet, wenn das Sharing-Bike umfällt?

© MichaelGaida - Pixabay

Berlin (ACE) – In Großstädten ist neben dem Car-Sharing vor allem das Bike-Sharing auf dem Vormarsch: Leihfahrräder ermöglichen Fahrspaß ohne hohe Anschaffungskosten und Kosten für Reparaturen. Im Schadensfall allerdings kann es unter Umständen teuer werden, warnt der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub: Über den Sharing-Anbieter beziehungsweise die Ausleihplattform besteht in der Regel kein vollumfänglicher Versicherungsschutz.

Wer beim Bike-Sharing darauf vertraut, im Schadensfall oder bei Verlust des Leihfahrrads über den Anbieter versichert zu sein, erlebt im Ernstfall unter Umständen eine böse Überraschung. Egal ob es sich um einen durch den Mietenden verursachten Schaden eines anderen Verkehrsteilnehmenden oder um die selbstverschuldete Beschädigung des Mietfahrrads handelt: Üblicherweise haftet der Mietende bzw. dessen Versicherung. Besondere Vorsicht gilt auch bei Beendigung der Mietzeit, da unter Umständen der Mietende für das nicht vertragsgemäße Abstellen des Fahrrads belangt werden kann. Bei manch anderen Anbietern endet die Mietzeit erst gar nicht, wenn das Fahrrad nicht in ausdrücklich erlaubten Bereichen abgestellt wird. 

Vertragsbedingungen vorab prüfen

Der ACE empfiehlt unbedingt, schon vor der Nutzung von Sharing-Angeboten die Leihbedingungen genau durchzulesen. Denn: Jeder Sharing-Anbieter entscheidet individuell, wie bei einem Schadensereignis vorgegangen wird. Die Vorgaben unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter teilweise erheblich. Fast einheitlich gilt jedoch laut ACE: Schaden oder Unfall umgehend dem Anbieter melden und bei Beteiligung anderer Personen bzw. Fahrzeuge die Polizei einschalten. Die Anbieter kommen den Vertragspartnern – also denjenigen, die das Rad gemietet haben – im Schadensfall jedoch teilweise entgegen. So ist die Haftung beispielsweise auf einen Höchstbetrag begrenzt, egal, wie hoch der verursachte Schaden ist. Vorausgesetzt es wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Einen automatischen Haftpflichtschutz für die jeweilige Nutzung bieten hingegen nur die wenigsten Anbieter an. Eventuell anfallende Kosten müssen komplett oder zum Großteil vom Mietenden bzw. dessen Haftpflichtversicherung getragen werden. Manche Anbieter setzen zudem eine Frist, bis zu der ein Unfallprotokoll ausgefüllt werden muss. Diese ist dringend einzuhalten, um etwaige Zusatzkosten zu vermeiden. 

Verlust und Diebstahl

Auch bei Verlust oder Diebstahl des geliehenen Fahrrads können Mietende in die Haftung genommen werden. Im schlimmsten Fall haben sie für sämtliche Kosten aufzukommen – ob für die Neuanschaffung des Fahrrads, oder auch für dessen Suche und die anschließende Instandsetzung.

Versicherungsschutz gewährleisten

Lediglich wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Anbieters zurückzuführen ist, haftet der Sharing-Anbieter. Umso wichtiger ist es, den eigenen Versicherungsschutz vor der Nutzung gründlich zu prüfen. ACE-Hinweis: Nicht jede private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden am oder verursacht durch ein Leihfahrrad auf. Letztlich liegt es in der Verantwortung des Mietenden, ob er selbst für Schäden aufkommt oder dies im Notfall durch einen passenden Versicherungsschutz abwenden kann. 

 

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