29.04.2025

Tag gegen Lärm: Hupen auf das Nötigste beschränken

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  • Zu viel Lärm schadet der Gesundheit
  • Hupen nur in Gefahrensituationen
  • Dauerhaftes Hupen und Hupmelodien nicht erlaubt

 

Berlin (ACE) – Laut einer repräsentativen Umfrage des Umweltbundesamts aus dem Jahr 2020 fühlen sich rund drei Viertel der Bevölkerung in Deutschland durch Straßenlärm gestört. Dieser Wert hat sich in den letzten Jahren kaum verändert. Besonders belastend für die Ohren: Eine Pkw-Hupe erreicht aus sieben Metern Entfernung etwa 105 Dezibel, was ziemlich laut ist. Zu viel Lärm schädigt das Gehör und löst Stress aus. Zum 28. Tag gegen Lärm am 30. April ruft der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, deshalb dazu auf, die Hupe nur im Sinne der Verkehrssicherheit einzusetzen – und erklärt, wann dies der Fall ist.

Wenn jemand die Vorfahrt nimmt oder beim Umschalten der Ampel auf Grün nicht losfährt, greifen viele reflexartig zur Hupe. Doch nur im ersten Fall – bei einer potenziellen Gefahrenlage – ist das laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig. Im zweiten Fall hingegen nicht.

Grundsätzlich ist Hupen laut §16 der StVO innerorts nicht erlaubt, außer es besteht eine berechtigte Gefahrenlage, die einen Unfall nach sich ziehen könnte. Dies gilt auch außerorts, mit einer weiteren Ausnahme: Die Person im nachfolgenden Fahrzeug möchte überholen und zeigt dies durch ein kurzes Hupsignal an. Allerdings gilt die Erlaubnis zum Hupen außerorts beim Überholen nur, wenn dies der Verkehrssicherheit dient. Das Hupsignal soll die vorausfahrende Person warnen, falls diese den Überholvorgang übersehen könnte. Die verschlafene Grünphase hingegen zählt als Verkehrsverzögerung und rechtfertigt keine Betätigung der Hupe. Wer nun zur Lichthupe greift, verhält sich ebenfalls ordnungswidrig. Stattdessen empfiehlt der ACE, freundlich durch ein Winken auf die grüne Ampel hinzuweisen.

 

Was droht bei unerlaubtem Hupen?

Wer ohne triftigen Grund hupt, muss mit einem Bußgeld von fünf Euro rechnen. Wird dabei zusätzlich jemand belästigt (z. B. bei mehrfachem oder aggressivem Hupen, ohne dass eine Gefahrensituation vorliegt), erhöht sich die Strafe auf zehn Euro. In besonders schweren Fällen – wenn sich eine Person durch das Hupen genötigt fühlt – kann sogar Anzeige erstattet werden. Eine Nötigung liegt dann vor, wenn durch das Hupen eine Gefahrenlage und eine unüberwindbare Furcht beim anderen Verkehrsteilnehmer oder bei der anderen Verkehrsteilnehmerin erzeugt wird. Wiederholtes Fehlverhalten kann letztlich eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nach sich ziehen.

 

Autokorsos: Dauerhaftes Hupen ist Lärmbelästigung

Ob Hochzeit, Fußballerfolg oder ein anderer feierlicher Anlass: Autokorsos mit dauerhaftem Hupen gelten rechtlich als Lärmbelästigung und sind nicht erlaubt, auch wenn in der Praxis oft ein Auge zugedrückt wird. Wer es jedoch übertreibt, muss trotzdem mit einem Bußgeld rechnen. Übrigens: Auch kreative Hupsignale wie Melodien können mit 15 Euro Bußgeld geahndet werden. Die Hupe muss ein durchgängiges akustisches Signal mit gleichbleibender Grundfrequenz erzeugen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsatzfahrzeuge wie Polizei-, Rettungs- und Feuerwehrwagen mit Blaulicht.

 

Weitere Informationen:

>> An der Ampel: Regeln und Verstöße, die alle kennen sollten 

>> Achtung Wildwechsel: Kollisionsgefahr steigt deutlich 

 

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