- Schneller als Pedelecs, dafür gilt Helm- und Versicherungspflicht
- ACE empfiehlt S-Pedelec-Helme der Norm NTA 8776Z
- Radwegnutzung erfordert Zusatzschild „S-Pedelecs frei“
Berlin (ACE) – Sie sehen Fahrrädern ähnlich, zählen verkehrsrechtlich aber zu den Kraftfahrzeugen: S-Pedelecs sind keine gewöhnlichen Pedelecs (oft „E-Bikes“ genannt). Sie sind nicht nur schneller als diese – wer sie fährt, muss auch spezielle Verkehrsregeln einhalten. Der ACE Auto Club Europa erläutert, was bei der Nutzung eines S-Pedelecs zu beachten ist.
So unterscheiden sich Pedelecs und S-Pedelecs
Auf den ersten Blick lassen sich S-Pedelecs, auch Speed-Pedelecs genannt, nicht eindeutig von klassischen Fahrrädern beziehungsweise Pedelecs unterscheiden. Jedoch gibt es sichtbare Hinweise darauf, dass es sich bei einem Zweirad mit großer Wahrscheinlichkeit um ein S-Pedelec handelt:
- Kennzeichen mit Beleuchtung
- Rückspiegel
- Bremshebel mit kugelförmigem Ende
- Orangefarbene Reflektoren seitlich an der Gabel
Bei diesen Merkmalen handelt es sich allerdings lediglich um Indizien. Auch Fahrräder können beispielsweise ähnlich geformte Bremshebel und zusätzliche Reflektoren besitzen. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ist erst während der Fahrt ersichtlich: Während das Pedelec übereine elektrische Tretunterstützung bis zu einem Tempo von 25 km/h verfügt, unterstützt das S-Pedelec beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Erst nach Erreichen dieser Geschwindigkeit schaltet sich der Elektromotor ab.
Nicht ohne Führerschein und Helm
Um mit einem S-Pedelec fahren zu dürfen, gelten verschiedene Voraussetzungen: Wer in Deutschland mit dem S-Pedelec unterwegs sein möchte, muss mindestens 15 Jahre alt sein und benötigt eine Fahrerlaubnis, die mindestens der Führerscheinklasse AM entspricht – einem sogenannten Mopedführerschein. Anders als Fahrräder und klassische Pedelecs muss das S-Pedelec ebenso wie andere Kraftfahrzeuge – darunter Mopeds, Motorräder oder Pkw – eine Betriebserlaubnis besitzen. Jedes S-Pedelec hat somit Fahrzeugpapiere. Die Fahrt mit dem S-Pedelec ist zudem versicherungspflichtig – ein gültiges Versicherungskennzeichen ist somit notwendig. Anders als beim E-Scooter („Elektrokleinstfahrzeug“) muss dieses sogar beleuchtet sein.
Mit der Geschwindigkeit steigen die Auflagen
Während der ACE allen Zweiradfahrenden einen Helm empfiehlt, gilt beim S-Pedelec sogar eine Helmpflicht. Aufgrund der höheren Geschwindigkeiten sind normale Fahrradhelme nicht ausreichend. Der ACE rät im Sinne der Verkehrssicherheit zu einem speziellen S-Pedelec-Helm, zu erkennen an der Norm NTA 8776Z. Diese Norm wurde speziell für Helme entwickelt, die für das Fahren mit bis zu 45 km/h schnellen S-Pedelecs geeignet sind.
Nicht zuletzt aufgrund des hohen Fahrtempos gelten auch besondere Anforderungen an das Fahrzeug selbst: Alle Fahrzeugteile müssen geprüft und zugelassen sein – erkennbar am Prüfzeichen. Geeignete Reifen haben neben einer ECE-R75-Kennzeichnung eine Mindestprofiltiefe von einem Millimeter. Für die Nutzung von Anhängern gibt es ebenfalls Auflagen: Anhänger zum Transport von Kindern sind anders als beim konventionellen Pedelec nicht erlaubt. Lastenanhänger hingegen schon, sofern sie Begrenzungsleuchten vorn und Schlussleuchten hinten besitzen.
Promille- und THC-Grenzwerte für Kraftfahrzeuge beachten
Die Vorgaben hinsichtlich Alkohol- und Drogenkonsum sind mit dem S-Pedelec die gleichen wie für alle anderen Kraftfahrzeuge: Wer mit 0,5 Promille oder mehr erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Vergleichbares gilt hinsichtlich Cannabis: Im Straßenverkehr muss ein Grenzwert von3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum eingehalten werden – von Pkw- und Motorradfahrenden ebenso wie von S-Pedelecfahrern und - fahrerinnen. Entscheidend ist zudem: Wer Ausfallerscheinungen zeigt oder in einen Unfall verwickelt ist, macht sich strafbar – bereits ab 0,3 Promille oder bei jeglicher THC-Konzentration. Wer 1,1 Promille Alkohol im Blut aufweist, macht sich zudem auch ohne Ausfallerscheinungen strafbar. Wichtig: Für Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabis- und Alkoholverbot am Steuer. Der ACE empfiehlt Kraftfahrzeugführenden – so auch S-Pedelecfahrenden – grundsätzlich nur nüchtern unterwegs zu sein.
Der Radweg ist tabu
Achtung: Da S-Pedelecs als Leichtkrafträder gelten, dürfen diese nicht auf Fahrradwegen oder Radschnellwegen genutzt werden. Weitere Radverkehrsanlagen wie Radstreifen, Fahrradbrücken und -tunnel oder gemeinsame Geh- und Radwege sowie sogar Fahrradstraßen sind in der Regel tabu – auch außerorts. Mit S-Pedelecs muss also überwiegend – wie mit Mopeds, Motorrädern und Co. – auf der Straße gefahren werden. Jedoch gilt auch hier, keine Regel ohne Ausnahme: Radwege mit dem Zusatzschild „S-Pedelecs frei“ und Fahrradstraßen mit dem Zusatzschild „S-Pedelecs“ oder „Kfz frei“.
Weitere Informationen:
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