01.06.2023

Parken mit Wohnmobil und Wohnwagen: Wo was erlaubt ist

© ACE-Lenkrad / K.Tschovikov

Berlin (ACE) – Campingbegeisterte stehen mit ihren großen Fahrzeugen oder langen Gespannen immer wieder vor der Frage, wo ihr Gefährt eigentlich abgestellt werden darf. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert die rechtliche Lage fürs Parken von Wohnmobilen und Wohnwagen.

 

Parken am Straßenrand grundsätzlich erlaubt

Wiegen Wohnmobile weniger als 7,5 Tonnen, dürfen sie grundsätzlich und unbegrenzt am Straßenrand parken. Nur wenn das Zusatzzeichen „Pkw“ angebracht ist, sind Wohnmobile explizit ausgeschlossen und dürfen dort nicht parken. Auf dem Gehweg ist das Parken bei entsprechender Beschilderung zwar bis zu einem Gewicht von 2,8 Tonnen erlaubt, jedoch raten wir aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Rücksicht davon ab: Zu groß ist das Risiko, insbesondere Zufußgehende, fahrradfahrende Kinder und mobilitätseingeschränkte Menschen durch die Fahrzeugbreite zu gefährden. Deshalb empfehlen wir, mit einem Camper keine Parkflächen anzufahren, auf denen das Parken auch nur teilweise auf dem Gehweg angeordnet wird, sondern stattdessen einen Parkplatz auf der Fahrbahn oder einer ausgewiesenen Parkfläche zu nutzen. Wohnmobile über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht dürfen Parkflächen auf Gehwegen gar nicht nutzen. Die Parkdauer ist grundsätzlich nicht beschränkt. Erst ab einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten fällt es unter eine unerlaubte Sondernutzung.

 

Besonderheiten für Wohnwagen

Ähnliches gilt für angekoppelte Wohnwagen: Solange ein Zusatzschild das Parken von Pkw mit Anhängern nicht verbietet, darf das Gespann ohne zeitliche Begrenzung am Straßenrand parken. Anders sieht es bei abgekoppelten Wohnwagen aus: Diese dürfen in Wohngebieten nicht länger als zwei Wochen am Stück abgestellt werden. Nach 14 Tagen muss der Parkplatz dann freigemacht werden. Achtung: Mitarbeitende der Ordnungsbehörden achten auf die Stellung der Ventile, um festzustellen, ob der Caravan tatsächlich bewegt wurde.

Je schwerer das Fahrzeug, desto schwieriger das Abstellen: Wohnmobile über 7,5 Tonnen und Wohnwagen mit mehr als zwei Tonnen Gewicht dürfen in ausgewiesenen Wohngebieten in der Zeit von 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

 

Auf die Größe kommt es an

Auch das Reisemobil oder der abgestellte Caravan müssen vollständig in die gezeichnete Parkflächenmarkierung passen. Ragt ein Teil über die Markierung hinaus, ist das Abstellen dort verboten. Wohnmobile und -anhänger sind sehr häufig größer als herkömmliche Pkw. Damit beim Parken niemand durch die Größe beeinträchtigt wird, muss darauf geachtet werden, dass mindestens 3,05 Meter Platz auf der Fahrbahn bleibt. Befinden sich durchgezogene Linien oder Sperrflächen auf der Fahrbahn, die nicht überfahren werden dürfen, sind diese für den verbleibenden Platzbedarf ausschlaggebend. So können auch noch Fahrzeuge mit einer größtmöglichen Breite von 2,55 Metern vorbeifahren und den Sicherheitsabstand von einem halben Meter einhalten. Wer gegenüber einer Grundstückseinfahrt parkt, muss mindestens 3,50 Meter Abstand halten, um unzumutbares Rangieren beim Ausfahren zu vermeiden.

 

Schlafen im geparkten Fahrzeug?

Wird das mobile Heim nicht nur abgestellt, sondern auch zum Übernachten genutzt, gelten besondere Regeln. Wer beispielsweise schon eine lange Strecke hinter sich gebracht hat und sein geplantes Etappenziel etwa aufgrund von Müdigkeit nicht mehr erreicht, darf einmalig im Fahrzeug schlafen. Zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist dies ausnahmsweise erlaubt und darf von Kommunen auch nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden. Da dies eine Ausnahmesituation im Sinne der Verkehrssicherheit ist, sollte dabei allerdings typisches Campingverhalten wie etwas das Ausfahren der Markise oder das Aufstellen von Stühlen und Tischen unterlassen werden und der Parkplatz umgehend nach Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit verlassen werden. Sonst wird aus der einmaligen Übernachtung schnell verbotenes Campen außerhalb ausgewiesener Campingeinrichtungen. Die Regelungen hierzu sind nicht bundeseinheitlich und können beispielsweise in Bayern mit bis zu 2.500 Euro zu Buche schlagen.

 

Gegenseitige Rücksichtnahme geht vor

Wie immer im Straßenverkehr spielen auch beim Parken des Freizeitmobils Rücksichtnahme und Verkehrssicherheit eine übergeordnete Rolle und ist ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung verankert. Deswegen sollten Campingbegeisterte ihr Fahrzeug immer so parken, dass andere Verkehrsteilnehmende dadurch nicht behindert oder gefährdet werden. Vor allem vor Schulen sollte aus diesem Grund der Camper nicht direkt abgestellt werden. Das kann die Sicht gefährlich einschränken.

 

Weitere Informationen

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