Berlin (ACE) – Wer sein Fahrziel erreicht hat, sucht sich einen Parkplatz und stellt sein Fahrzeug ab – in der Theorie klingt das einfach, doch insbesondere mit dem E-Auto sieht die Praxis etwas anders aus. Möglicherweise soll das Auto nicht nur abgestellt, sondern auch geladen werden. Doch wie lange dürfen E-Autos an der Ladesäule eigentlich stehen? Und gelten die Parkgebühren auch mit dem E-Kennzeichen? Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, informiert rund um das Parken mit dem Elektroauto.
E-Kennzeichen als Parkvoraussetzung
Es gibt zwar keine deutschlandweit gültigen Regeln zu Parkerleichterungen für E-Autos. Trotzdem genießen Fahrerinnen und Fahrer von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in vielen Gemeinden Privilegien – auch was das Parken betrifft. Voraussetzung dafür ist in der Regel das E-Kennzeichen: An letzter Position, im Anschluss an die Nummernkombination, steht auf dem Kennzeichen der Buchstabe E. Parkplätze, die für Verbrenner kostenpflichtig sind, können damit teils gebührenfrei genutzt werden. Außerdem stehen mit dem E-Kennzeichen in einigen Städten auf öffentlichen Straßen oder Wegen mehr Parkplätze zur Verfügung. Das freiwillige Sonderkennzeichen kann für rein elektrisch angetriebene und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge beantragt werden. Gleiches gilt für Plug-in-Hybride, sofern sie rein elektrisch mindestens 40 Kilometer zurücklegen können oder höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen.
Achtung: Das Aussehen, die Ausstattung und die Parkvorschriften auf E-Parkflächen unterscheiden sich regional. In der Regel sind sie, zusätzlich zum blau-weißen Parkplatzschild mit dem Zusatzschild „E-Auto“ gekennzeichnet, das ein Auto mit Stecker zeigt. Doch weitere Zusatzzeichen, etwa mit der Beschriftung „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“, und auch Markierungen auf dem Boden sind möglich. Ausgewiesene E-Parkflächen dürfen weitestgehend nur mit dem E-Kennzeichen genutzt werden. Nur vereinzelt erlauben Städte und Gemeinden das Parken für Elektrofahrzeuge aller Art – auch ohne E-Kennzeichen – oder nachts gar von Verbrennern. Der ACE rät allen Berechtigten, das E-Kennzeichen zu beantragen – nur so können mögliche regionale Vorteile wie das Fahren auf der Busspur oder Gratis-Parken rechtssicher in Anspruch genommen werden. Doch auch mit dem E-Kennzeichen darf auf E-Parkplätzen nicht grundsätzlich kostenfrei geparkt werden. Der ACE empfiehlt immer genau zu prüfen, welche Parkbedingungen gelten. Denn wer unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge parkt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen.
Laden ist kein Parken
Viele „E-Parkplätze“ sind genau genommen „Ladeplätze“, die nur zeitlich eingeschränkt nutzbar sind. Besteht eine Lademöglichkeit, ist das Parken meist nur während des Ladevorgangs erlaubt. Doch ob nur während des Ladens oder auch darüber hinaus an Ladesäulen geparkt werden darf, ist von Ort zu Ortverschieden. Festhalten lässt sich nur, an fast allen Schnellladesäulen und auch der Mehrzahl der normalen Ladestationen gilt: Ist die vorgeschriebene Ladezeit abgelaufen, muss ein neuer Parkplatz her, damit die Ladesäule für das nächste E-Fahrzeug frei ist. Um die Steh- bzw. Ladezeit nachvollziehen zu können, ist hier, ggf. neben dem E-Kennzeichen, oftmals eine Parkscheibe gefordert. Bei neueren Ladesäulen lassen sich Informationen über Ladedauer auch direkt ablesen.
Hinweis: Das Privileg mit einem Elektroauto kostenlos zu parken, ist häufig an den Ladevorgang gebunden: Ist das kostenfreie Parken nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug gleichzeitig aufgeladen wird, weisen in der Regel Zusatzschilder am Parkplatz darauf hin.
Blockiergebühr nicht außer Acht lassen
Damit öffentliche Ladesäulen nicht unnötig lange belegt werden, berechnen die meisten Ladesäulenbetreibenden eine Blockiergebühr. Ab wann diese Gebühr fällig wird, variiert je nach Anbieter. An manchen Ladesäulen zahlt man bereits nach 20 Minuten Ladezeit, an anderen sind vier Stunden pro Ladung angesetzt, bevor pro weitere Minute ein festgeschriebener Zusatzbetrag anfällt. Selbst wer nur volllädt und dann direkt umparkt, ist nicht vor Zusatzkosten geschützt: An Schnellladesäulen sind Blockiergebühren bereits nach 20 Minuten Ladezeit möglich, was bei kalter Batterie unter Umständen nur 50 bis 100 Kilometer Reichweite bringt. Manche Anbietenden deckeln diese Gebühr, die dann nur bis zu einem Höchstwert anfallen kann. Um keine böse Überraschung bei der Abrechnung zu erleben, sollten E-Autofahrerinnen und -Autofahrer sich bestenfalls noch vor dem Laden über mögliche zeitliche Einschränkungen und Blockiergebühren an der entsprechenden Ladesäule informieren. Außerdem lohnt es sich, verschiedene Ladekarten dabei zu haben, um so von besseren Konditionen an der Ladesäule zu profitieren.
Weitere Informationen
>> Parkraummanagement für attraktive Innenstädte
>> Alle Kennzeichen im Überblick
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