16.04.2024

Mit dem E-Scooter sicher durch den Frühling

© ACE- Lenkrad / K. Tschovikov

  • Mindestalter von 14 Jahren beachten, bei Leih-Scootern mit 18 Jahren oft höher
  • ACE rät zum Tragen eines Helms und zu Alkohol- und Cannabisverzicht
  • Mitnahme in der Deutschen Bahn erlaubt, beim ÖPNV ist es teilweise untersagt

 

Berlin (ACE) – Vor allem bei frühlingshaften Temperaturen sind E-Scooter ein beliebtes Gefährt, um kurze Distanzen schnell und unkompliziert zurückzulegen. Zwar ist für die Nutzung kein Führerschein erforderlich, doch müssen auch mit dem E-Scooter einige Verkehrsregeln beachtet werden. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, wie man sicher auf den bis zu 20 km/h-schnellen Scootern unterwegs ist.

 

Vor der Abfahrt

Wer einen E-Scooter sein Eigen nennt, darf nur mit gültigem Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr teilnehmen. Wenn ein Roller keine Vollgummireifen hat, sollte besonderes Augenmerk auf den Luftdruck gelegt werden. Spätestens wenn sich der Reifen mit den Fingern zusammendrücken lässt, sollte unter Beachtung der Mini- und Maximalwerte auf der Reifenflanke der Luftdruck korrigiert werden. Zu beachten ist zusätzlich, dass das Fahren mit dem Scooter erst ab 14 Jahren erlaubt ist. Bei Verleihern beträgt das Mindestalter in der Regel 18 Jahre, hier sollten vorher die AGB überprüft werden. Auch wenn das Tragen eines Helms bei Fahrten mit dem E-Scooter nicht vorgeschrieben ist, rät der ACE aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend dazu. 

 

Wo gefahren werden darf

Grundsätzlich müssen E-Scooter auf Fahrrad-, Schutzstreifen und Radwegen fahren, selbst wenn diese für Fahrräder nicht benutzungspflichtig sind. Zudem dürfen E-Scooter auch Fahrradstraßen und -zonen sowie Radschnellwege nutzen. Ist nichts dergleichen vorhanden, darf mit dem Scooter die Straße befahren werden. Wer sich nicht dran hält und auf dem Gehweg fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro rechnen. Auch umgekehrt gilt: Ist die Durchfahrt mit dem Fahrrad verboten, ist sie es auch mit dem E-Scooter.

Achtung: Das Zusatzschild „Radverkehr frei“ gilt nicht für E-Tretroller. Hier dürfen nur Fahrräder mit Schrittgeschwindigkeit fahren, Scooter aber nicht. Häufig findet sich das Schild in Kombination mit dem blauen Fußweg-Schild. Einzige Ausnahme: Ist bei Einbahnstraßen das Fahren entgegen der Fahrtrichtung für den Radverkehr freigegeben, dürfen auch E-Scooter davon Gebrauch machen. Außerdem sind auch Fahrrad-Ampeln für E-Scooter verbindlich. Wer wiederum mit dem E-Scooter den grünen Rechtsabbiegepfeil für den Radverkehr nutzt, begeht einen Rotlichtverstoß, für den mindestens 60 Euro und ein Punkt fällig werden. Kommt es dabei sogar zu einer Sachbeschädigung, drohen bis zu 180 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

 

Was auf dem E-Scooter gilt

Mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg wird die Handynutzung beim Fahrenstreng geahndet. Wer zu zweit auf dem Scooter fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit 10 Euro Bußgeld rechnen. Autos müssen übrigens auch zu E-Scooter-Fahrenden einen Abstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einhalten.

Während sich Regeln für E-Scooter-Fahrende bei der Straßennutzung teilweise an Radverkehrsregeln orientieren, gelten bei Alkohol- und Drogen dieselben Maßstäbe wie für Autofahrende: Für Führerschein-Neulinge gilt eine Null-Promille-Grenze. Über 21 Jahre oder nach der Probezeit droht ab 0,3 Promille oder 1,0 ng/ml THC im Blutserum eine strafrechtliche Verfolgung. Der ACE rät allen aktiven Verkehrsteilnehmenden, auf den Konsum von Alkohol oder Cannabis zu verzichten. Achtung: Wer ordnungswidrig hinten auf dem Scooter mitfährt und zudem betrunken ist, kann der Führerschein entzogen werden. Sollte man sich dabei nämlich am Lenker festhalten, gilt man ebenfalls als Führender des Fahrzeugs. 

 

Nach Ende der Fahrt

Wer den Scooter für die letzte Meile in Verbindung mit Bus und Bahn nutzt, sollte die jeweiligen Transportbestimmungen beachten. Einige ÖPNV-Betreiber untersagen die Mitnahme von Scootern inzwischen. In Zügen der Deutschen Bahn darf der E-Scooter bislang kostenfrei mitgenommen werden, wenn sie sicher in der Gepäckablage oder im Gepäckregal verstaut werden. Während der Fahrt darf der Akku weder geladen noch entnommen werden.

Nach Ende einer Fahrt sollte der E-Scooter möglichst auf einer dafür vorgesehen Fläche abgestellt werden. Ist diese nicht vorhanden, sollte der Roller platzsparend am Straßenrand oder längs auf dem Gehweg möglichst entlang der Häuserseite geparkt werden. Dabei unbedingt darauf achten, dass niemand behindert wird. So werden die Scooter nicht zum Ärgernis oder sogar zur Gefahrenquelle.

 

Weitere Informationen:

>> Saisonstart für E-Scooter: Zuerst Bremsen und Abbiegen üben

>> E-Scooter-Unfälle: ACE fordert Alkolocks und Helmpflicht

 

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