04.04.2019

Elektrokleinstfahrzeuge: E-Scooter benötigen für Straßenverkehr Betriebserlaubnis

E-Scooter am Straßenrand

© Adobe Stock/FerrezFrames

ACE: Mitnahmemöglichkeit im ÖPNV muss schnell geregelt werden

Berlin (ACE), aktualisierte FassungDas Bundeskabinett hat am Mittwoch die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr verabschiedet. Nur der Bundesrat muss noch zustimmen, damit E-Scooter bald legal auf öffentlichen Straßen, Rad- oder Fußwegen unterwegs sein dürfen.

Aus Sicht des ACE, Deutschlands zweitgrößtem Autoclub, ist die Verordnung für den Verbraucher eine „Mogelpackung“: „Die Aussage, dass elektrische Roller bald legal im Straßenverkehr unterwegs sind, stimmt nur zum kleinen Teil“, erläutert Stefan Heimlich, Vorsitzender des ACE. „Der Großteil der bereits erworbenen E-Scooter wird auch nach in Kraft treten der Verordnung nicht die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen und darf somit ausschließlich auf privatem Gelände genutzt werden“.  Wichtigster Punkt: Nur Modelle, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. eine Einzelbetriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt verfügen, dürfen legal im Straßenverkehr fahren. Bereits beim Kauf müssen Verbraucher auf die entsprechende Kennzeichnung achten. Zudem sind alle Modelle ohne Lenkstange, zum Beispiel Hoverboards und E-Skateboards, in der aktuellen Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung nicht enthalten.

Elektrokleinstfahrzeuge können aus Sicht des ACE sinnvoll das vorhandene Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auf der ersten und letzten Meile ergänzen. Aber: Ob die klappbaren E-Roller überhaupt im ÖPNV mitgenommen werden können, ist noch fraglich, da die Beförderungsbedingungen einiger Verkehrsunternehmen die Mitnahme von versicherungspflichtigen Fahrzeugen ausschließt. „Derzeit gibt es keine rechtliche Gewissheit über die Mitnahmemöglichkeit der E-Scooter in Bus und Bahn“, fasst Stefan Heimlich zusammen. Deshalb fordert der ACE die Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen auf, die Mitnahmemöglichkeit in ihren Beförderungsbedingungen schnellstmöglich festzuschreiben.

Für das sichere Nebeneinander neuer und bewährter Mobilitätsformen ist der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere der Radwege, zwingend notwendig, ebenso wie das faire und rücksichtsvolle Miteinander aller Verkehrsteilnehmer.

Was die Verordnung regelt – kurz & knapp:

  • „Elektrokleinstfahrzeuge“ mit elektromotorischem Antrieb werden zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, wenn sie folgenden technischen Anforderungen entsprechen:
  • Lenk- oder Haltestange,
  • mindestens 6 km/h bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen),
  • Erfüllung fahrdynamischer Mindestanforderungen (zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen, Beleuchtung & Reflektoren, „helltönende“ Glocke, etc.).

Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h müssen auf Radwegen fahren und können ab Vollendung des 14. Lebensjahres genutzt werden. Modelle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h dürfen auf Fußwegen unterwegs sein und ab Vollendung des 12. Lebensjahres genutzt werden. Es besteht keine Zulassungs- aber eine Versicherungspflicht. Für die Fahrzeuge ist die Einführung einer Versicherungsplakette zum Aufkleben vorgesehen. Eine Helmpflicht besteht nicht.

 

Über den ACE Auto Club Europa e.V.:
Der ACE Auto Club Europa ist mit mehr als 630.000 Mitgliedern (Stand 31. Dezember 2018) Deutschlands zweitgrößter Mobilitätsclub: Egal ob mit Auto, Bus, Bahn, Fahrrad, Flieger oder Motorrad unterwegs, als Mobilitätsbegleiter bietet der ACE jederzeit Schutz, damit es weitergeht. Kernleistung ist die Pannenhilfe.

 

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