02.06.2026

E-Scooter-Verbote: Was auf dem Elektrotretroller nicht erlaubt ist

  • Neue Regelungen treten nach Übergangsfrist Anfang 2027 in Kraft
  • Regeln werden in vielen Bereichen an Radverkehr angeglichen
  • Helm nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen

 

Berlin (ACE) – Bei frühlingshaften Temperaturen mit dem E-Scooter unterwegs zu sein, ist nicht nur praktisch, sondern macht auch Spaß. Entscheidend für die Verkehrssicherheit ist es, trotz Fahrspaß nicht leichtfertig zu werden: Nicht zuletzt aufgrund steigender Unfallzahlen hat die Bundesregierung jüngst beschlossen, die Regelungen für E-Scooter anzupassen. Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung treten am 1. März 2027 in Kraft. Der ACE Auto Club Europa weist auf sicherheitsrelevante Verbote hin, die E-Scooter-Fahrende heute und künftig bei jeder noch so kurzen Fahrt beachten müssen.

 

Unter 14 nicht erlaubt!

E-Scooter können auf den ersten Blick wie harmlose Freizeitgeräte wirken, doch dürfen sie seit jeher erst ab einem Mindestalter von 14 Jahren gefahren werden. Sonst drohen hohe Bußgelder, denn E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Zu beachten ist zudem, dass sie versicherungspflichtig sind: Jedes Jahr wird eine neue Versicherungsplakette benötigt. Wer ohne Versicherungsschutz E-Scooter fährt, begeht eine Straftat, was eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann.

Achtung: Leih-Scooter dürfen in der Regel erst ab 18 Jahren gefahren werden. Hier sind unbedingt die AGB der Betreiber zu beachten. Aufgrund erhöhter Sturzgefahr, etwa durch die kleinen Räder und gewöhnungsbedürftige Fahreigenschaften, empfiehlt der ACE unabhängig vom Alter von Nutzer oder Nutzerin, bei jeder Fahrt einen Helm zu tragen.

 

Keine Fahrt zu zweit!

Eine weitere Person auf dem E-Scooter mitzunehmen, ist verboten, da E-Scooter konstruktionsbedingt nur für eine Person ausgelegt sind. Bei mehreren Personen auf einem Fahrzeug steigt die Sturz- und Verletzungsgefahr. Zuletzt wurde gar beschlossen, das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen ab 1. März 2027 von 5 Euro auf 25 Euro zu erhöhen. Will man gemeinsam E-Scooter fahren, braucht somit jeder Fahrer beziehungsweise jede Fahrerin ein eigenes Fahrzeug. Neu ist: Wie mit Fahrrädern darf künftig – ebenfalls ab März 2027 – auch mit Elektrokleinstfahrzeugen nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

 

Der Gehweg ist tabu!

Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen E-Scooter zu fahren, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hier dürfen E-Scooter lediglich geschoben oder getragen werden, was zum Schutz Zufußgehender unbedingt zu beachten ist – und auch um ein Bußgeld zu vermeiden: Letzteres wird im Zuge der Regelverschärfung bei Befahren des Gehwegs ab 1. März 2027 von 15 Euro auf 25 Euro angehoben. Nur wenn ein Zusatzzeichen mit einem E-Scooter-Piktogramm und dem Wort „frei“ dies ausdrücklich gestattet, ist es derzeit erlaubt, auf dem Gehweg mit E-Scootern Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden, das gilt natürlich auch für das Abstellen von E-Scootern auf dem Gehweg.

Wichtig: Das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt es ab März 2027 grundsätzlich auch Elektrokleinstfahrzeugen Gehwege, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen zu nutzen. Kommunen können jedoch auch künftig per Zusatzschild jederzeit ein Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge aussprechen. ACE-Tipp: Schon heute ist es E-Scooter-Fahrenden bei einem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt, in Gegenrichtung durch Einbahnstraßen zu fahren.

Während lange vorgeschrieben war, dass E-Scooter-Fahrende Radwege nutzen müssen, wenn diese vorhanden sind, haben sie ab März 2027 häufiger die Wahl zwischen Radweg und Fahrbahn: E‑Scooter-Nutzende sind nur noch dann verpflichtet, Radwege zu nutzen, wenn für diese auch eine Benutzungspflicht für den Radverkehr angeordnet ist. Darauf weist ein blaues, rundes Schild mit einem weißen Fahrrad hin. Ist kein solches Schild vorhanden, darf zwischen Radweg und Fahrbahn frei gewählt werden.

 

Wer fährt, trinkt nicht!

Für E-Scooter gelten Promillegrenzen wie für Autofahrende auch. Für Fahranfänger und -anfängerinnen, die sich noch in der Probezeit befinden, und Fahrer beziehungsweise Fahrerinnen unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot. Alle anderen müssen sich an die gesetzlich definierten Promille-Grenzen halten: Fahrten mit 0,5 bis 1,09 Promille ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten ziehen in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro sowie 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg nach sich. Ab 1,1 Promille oder bei alkoholbedingten Auffälligkeiten, etwa Schlangenlinien fahren, oder bei Unfallbeteiligung begeht man eine Straftat, was je nach Situation erheblich strengere Strafen zur Folge hat.

Achtung: Schon ab 0,3 Promille drohen bei alkoholbedingter Auffälligkeit Punkte in Flensburg, Entziehung des Führerscheins, Freiheits- oder Geldstrafen. Bereits geringe Alkoholmengen können die Reaktionsfähigkeit einschränken und das Unfallrisiko deutlich erhöhen. Der ACE empfiehlt daher grundsätzlich auf Alkohol oder sonstige berauschende Mittel zu verzichten, wenn man mit dem E-Scooter unterwegs ist. Formularende

 

Niemals abbiegen ohne Fahrtrichtungsanzeige!

Richtungsänderungen müssen auch mit dem E-Scooter rechtzeitig und eindeutig angezeigt werden – auch wenn kein Blinker am Fahrzeug ist. Ohne Fahrtrichtungsanzeiger ist ein Handzeichen vorgeschrieben. Wichtig: Neu zugelassene E-Scooter ab 2027 müssen verpflichtend mit Blinker ausgerüstet werden. Zwar dürfen bis 2027 in den Verkehr gebrachte Elektrokleinstfahrzeuge ohne Blinker auch weiterhin genutzt werden. Der ACE empfiehlt trotzdem, ein Modell mit Blinker zu wählen, denn das Abbiegen mit Handzeichen erweist sich im Alltag oft als schwierig. ACE-Abbiegetipp: Ab 1. März 2027 dürfen Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern wie Radfahrende bei einer roten Ampel vom Grünpfeil mit Beschränkung auf den Radverkehr Gebrauch machen. Noch allerdings kann das als Rotlichtverstoß belangt werden.

 

E-Scooter in Bus und Bahn – nicht überall!

Der Verband deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat sich Ende 2024 für ein Mitnahmeverbot von E-Scootern im ÖPNV ausgesprochen. Begründet wurde dies mit einer Brand- und Explosionsgefahr, die von den in E-Scootern verbauten Akkus ausgehe. Obwohl sich entsprechende Vorfälle bislang nicht in Deutschland ereignet haben, haben viele regionale Verkehrsbetriebe und Städte die Mitnahme von E-Scootern inzwischen verboten, darunter Augsburg, Bochum, Gelsenkirchen, Herne, Witte (Bogestra-Netz), Bremen, Dortmund, Duisburg, Essen, Flensburg, Frankfurt am Main, Hamburg (Hochbahn), Kiel, Köln, Leipzig, Lübeck, München, Nürnberg und Wuppertal. Ab 2027 gelten neue Sicherheitsanforderungen der Batterien für leichte Elektrokleinstfahrzeuge, welche die potenzielle Gefahr durch Brände minimieren sollen. Ob das Mitnahmeverbot einzelner Betreiber dadurch künftig entfallen könnte, ist jedoch fraglich. Nicht zuletzt, weil bis 2027 in den Verkehr gebrachte Elektrokleinstfahrzeuge, die noch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, auch weiterhin genutzt werden können.

 

Weitere Informationen:

>> ACE-Ratgeber zu Verkehrsregeln und Fahrtipps für E-Scooter

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>> ACE begrüßt neue Regeln für E-Scooter: Angleichung an Radverkehr schafft Klarheit