19.05.2026

Punkte in Flensburg: Wann sie drohen und wie sie verschwinden

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  • Je schwerwiegender der Verstoß, desto mehr Punkte gibt es
  • Mit acht Punkten wird der Führerschein entzogen
  • Gesetzgeber geht gegen organisierten Punktehandel vor

 

Berlin (ACE) – Wer im Straßenverkehr gegen zentrale Sicherheitsregeln verstößt, muss nicht nur mit einem Bußgeld und weiteren strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, sondern auch mit Einträgen im Fahreignungsregister in Flensburg. Das System dient dazu, verkehrsauffällige Fahrerinnen und Fahrer zu identifizieren und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird. Umgangssprachlich ist häufig von „Punkten in Flensburg“ die Rede, weil das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahreignungsregister (FAER) seinen Sitz dort hat. Der ACE Auto Club Europa erläutert das Punktesystem und warnt vor organisiertem Punktehandel.

 

Punkte gibt es bereits für Ordnungswidrigkeiten

Wer durch erhebliche Verkehrsverstöße auffällt, erhält abhängig von der Schwere des Delikts ein bis drei Punkte im Fahreignungsregister. Bereits Ordnungswidrigkeiten mit besonderer Sicherheitsrelevanz können zu einem Punkt führen: etwa, wenn in zweiter Reihe oder auf einem Radweg geparkt wird und es zu einer Behinderung oder Gefährdung kommt, oder wenn länger als 15 Minuten in zweiter Reihe geparkt wird. Zwei Punkte werden insbesondere bei groben Strafverstößen und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot einhergehen, eingetragen. Das droht Autofahrenden, die beispielsweise die Geschwindigkeit innerorts mit 31 km/h oder außerorts mit 41 km/h oder mehr deutlich überschritten haben, wenn ein Rotlichtverstoß von einer Sekunde oder mehr vorliegt, oder es in Folge eines Rotlichtverstoßes zu einem Unfall kam. Drei Punkte folgen bei Straftaten, die auch die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsehen, etwa bei einer Trunkenheitsfahrt. Entscheidend ist dabei nicht allein die Höhe des Bußgelds, sondern vor allem die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender. Welche Verkehrssünden genau zu einer Eintragung führen, kann der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung entnommen werden.

 

Punktesystem: Mit acht Punkten ist der Führerschein weg

Das Fahreignungsregister dient dazu, wiederholte Verstöße systematisch zu erfassen und frühzeitig auf problematisches Fahrverhalten hinzuweisen. Bei den ersten drei Punkten passiert noch nichts, erst ab dem vierten Punkt erfolgt eine schriftliche Ermahnung. Zusätzlich wird man darauf hingewiesen, dass man durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wieder Punkte abbauen kann. Das ist nur bis zu einem Punktestand von fünf Punkten möglich und kann einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt abbauen.  Bei sechs oder sieben Punkten erfolgt eine Verwarnung mit Hinweis auf drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und Verweis auf freiwillige Fahreignungsseminare. Mit acht Punkten wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen.  

Punkte werden je nach Schwere des Vergehens zu unterschiedlichen Fristen wieder gelöscht:

  • Nach 2,5 Jahren bei Entscheidungen, die einen Punkt nach sich gezogen haben
  • Nach 5 Jahren bei Entscheidungen, die zwei Punkte nach sich gezogen haben
  • Nach 10 Jahren bei Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis

Wer über seinen Punktestand informiert werden will, kann postalisch oder online eine kostenfreie Auskunft aus dem Fahreignungsregister anfragen.

 

Für Fahranfänger gelten strengere Regeln

Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit gelten zusätzliche Vorschriften. Bereits bei einem schwerwiegenden Delikt, etwa einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Alkohol am Steuer, beziehungsweise zwei weniger schwerwiegenden Delikten, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre und der Besuch eines Aufbauseminars wird angeordnet. Bei einem weiteren Verstoß wird die Fahranfängerin oder der Fahranfänger schriftlich verwarnt und es wird ihr beziehungsweise ihm nahegelegt, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Wird die Fahranfängerin oder der Fahranfänger in der Folge erneut auffällig, wird dann die Fahrerlaubnis entzogen.

 

Gesetzgeber geht gegen organisierten Punktehandel vor

Zunehmend problematisch ist das Geschäftsmodell, bei dem Dritte gegen Bezahlung die Verantwortung für Verkehrsverstöße übernehmen. Häufig geht es dabei um Geschwindigkeitsverstöße oder Rotlichtvergehen, durch die Fahrverbote oder Punkte drohen. Möglich war der sogenannte Punktehandel in der Vergangenheit vor allem dadurch, dass bei bestimmten Verkehrsverstößen gemäß dem Prinzip der Halterhaftung zunächst die fahrzeughaltende Person angehört wird. Genau diese Lücke nutzt der organisierte Punktehandel aus: Gewerbliche Anbieter vermitteln gegen Bezahlung sogenannte Strohleute, die angeben, selbst gefahren zu sein, obwohl sie zum Tatzeitpunkt gar nicht am Steuer saßen. Rechtlich gesehen kann man sich nicht selbst falschverdächtigen. Die eigentlich verantwortliche Person hinter dem Steuer bleibt so ohne Punkte und Fahrverbot, und Wiederholungstäter und gefährliche Fahrende bleiben länger unerkannt im Straßenverkehr.

Der ACE hat sich dafür eingesetzt, dass diese gesetzliche Lücke geschlossen wird und das Fahreignungsregister seine präventive Funktion wieder wirksam erfüllen kann. So hat der Bundestag kürzlich eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, die den organisierten Punktehandel durch das Täuschen von Behörden ausdrücklich unter Strafe stellt.

Wer im Anhörungsbogen eine andere Person in Kenntnis dessen, dass diese nicht gefahren ist, angibt, macht sich bereits jetzt strafbar. Wird etwa wissentlich ein Bekannter als Fahrer angegeben, obwohl der Betroffene selbst gefahren ist, handelt es sich um eine falsche Verdächtigung, die aktuell mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

 

Weitere Informationen:

>> Novelle des StVG: Chance für Modernisierung und mehr Verkehrssicherheit

>> Als Fahranfänger im Auto unterwegs: Welche Regelungen gelten

 

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