05.05.2023

Das gilt am Zebrastreifen

© ACE LENKRAD/ A. Emmerling

Berlin (ACE) – Der Fußgängerüberweg – umgangssprachlich besser bekannt als Zebrastreifen – stellt eine Schutzzone für Zufußgehende und Rollstuhlfahrende dar, die dort Vorrang vor dem restlichen Verkehr genießen. Für Autofahrer und -fahrerinnen bedeutet das beispielsweise im Umkehrschluss, besonders achtsam und rücksichtsvoll an Zebrastreifen heranzufahren. Immer wieder machen auch Radfahrende und Menschen auf Tretrollern oder E-Scootern vom Zebrastreifen Gebrauch. Aber ist das überhaupt erlaubt? Worauf die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden besonders achten müssen, erläutert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter.

Gleich drei Verkehrszeichen markieren den Zebrastreifen

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht gleich drei Verkehrszeichen vor, um auf einen Fußgängerüberweg hinzuweisen. Einerseits den Zebrastreifen selbst, also die weiße Fahrbahnmarkierung, die den Fußgängern und Fußgängerinnen den Vorrang gewährt. Andererseits das wohl bekannteste Verkehrsschild in diesem Zusammenhang: Das blaue, quadratische Schild mit weißem Dreieck, in dem eine Person einen Zebrastreifen benutzt. Diese Beschilderung ist meist als Hinweis kurz vor oder direkt an einem Fußgängerüberweg zu finden. Gleichzeitig markiert es für Autofahrende den Beginn des Überholverbots. Dieselbe Symbolik findet sich auch auf dem dritten Verkehrszeichen – einem dreieckigen Schild mit roter Umrandung. Dieses weist als Gefahrenzeichen noch einmal verstärkt auf kreuzende Zufußgehende hin. Wichtig: Da der Zebrastreifen selbst als eigenes Verkehrszeichen geführt wird, ist diese Bodenmarkierung allein ausreichend und maßgeblich. Es bedarf keiner zusätzlichen Beschilderung.

Uneingeschränkter Vorrang für Zufußgehende

Wer zu Fuß die Straße an einem Zebrastreifen überquert, genießt Vorrang. Das bedeutet, dass alle anderen Verkehrsteilnehmenden wartepflichtig sind, bis die Person sicher die Straße überquert hat. Gleiches gilt außerdem für Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Trotz Vorrang sollten Zufußgehende nicht unachtsam den Zebrastreifen betreten. Bei Unsicherheit besser Blickkontakt mit nahenden Autofahrenden aufbauen, um ganz sicher zu gehen, dass man gesehen wurde.

Mit dem Rad rollern ist erlaubt

Wer mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen nutzen möchte, steigt am besten ab und schiebt. So gilt die Person verkehrsrechtlich als Zufußgehender und genießt denselben Vorrang. Gleiches gilt, wenn Radfahrende mit dem Fahrrad über die Straße „rollern“ und so Bodenkontakt haben. Dementsprechend sind auch Tretroller vorfahrtsberechtigt. E-Scooter gelten nicht als Zufußgehende und sollten daher schieben. Es ist allerdings verboten, mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen zu fahren. Werden Fußgängerinnen oder Fußgänger behindert oder muss ein Auto deswegen bremsen oder anhalten, riskiert der Radfahrende ein Verwarngeld von 10 Euro.

Ein Sonderfall sind radelnde Kinder: Bis zum achten Lebensjahr müssen sie auf dem Gehweg fahren, bis zum zehnten dürfen sie es. Zwar sind Kinderräder rechtlich Zufußgehenden gleichgestellt. Jedoch müssen Kinder ebenso wie ihre Begleitpersonen beim Überqueren einer Straße absteigen und schieben.  

Halteverbot für Kraftfahrzeuge rund um Zebrastreifen

Ob Pkw, Rad oder Roller – Fahrzeuge aller Art sind an einem Fußgängerüberweg wartepflichtig und müssen sicheres Queren ermöglichen. Dazu zählt auch, dass sie sich langsam dem Zebrastreifen nähern und die Umgebung rund um den Streifen aufmerksam beobachten. Ein Überholverbot gilt ab dem blauen, quadratischen Hinweisschild oder spätestens auf dem Zebrastreifen. Ebenso muss bei stockendem Verkehr der Fußgängerüberweg freigehalten werden. Um die Sicht auf den Fußverkehr nicht zu erschweren, darf fünf Meter vor dem Zebrastreifen weder geparkt noch gehalten werden. Wer zu schnell an den Zebrastreifen heranfährt, das Überqueren nicht ermöglicht oder sich nicht an das Überholverbot hält, riskiert einen Punkt in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro.

 

Weitere Informationen

>> ACE-Forderung: Zufußgehende nicht zuletzt denken

>> Durchblick im Schilderwald

 

Für Rückfragen und Interviewwünsche
ACE Pressestelle, Tel.: 030 278 725-15,
E-Mail: presse@ace.de, Märkisches Ufer 28, 10179 Berlin
Twitter: twitter.com/ACE_autoclub