20.02.2024

Cannabis: Lockerungen im Straßenverkehr nicht im Sinne der Vision Zero

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  • Unangemessene Lockerung der Fahrerlaubnis-Verordnung angedacht
  • Cannabis-Regelungen müssen sich weiterhin an Verkehrssicherheit orientieren
  • Aufklärungsarbeit zum Einfluss von Cannabis auf die Fahrsicherheit erforderlich

 

Berlin (ACE) – Anlässlich der morgen im Bundestag diskutierten Lockerungen hinsichtlich der Fahreignung nach Cannabiskonsum, appelliert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, an den Gesetzgeber: Das im Koalitionsvertrag verankerte Bekenntnis zur Vision Zero darf durch die Cannabis-Legalisierung nicht in den Hintergrund rücken. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter der Wirkung von Cannabis müssen sich weiterhin ausschließlich an der Sicherheit im Straßenverkehr orientieren.

Kerstin Hurek, Leiterin der Abteilung Verkehrspolitik des ACE, erläutert: Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zur Vision Zero bekannt und sich dem Grundsatz verpflichtet, das Verkehrssystem und die entsprechenden Regelwerke so zu gestalten, dass Unfälle mit Getöteten und Verletzten im Straßenverkehr vermieden werden. Nun gerät im Rahmen der angestrebten Cannabis-Legalisierung die Vision Zero aus dem Fokus – stattdessen wird eine Lockerung der Sicherheitsmaßnahmen im Straßenverkehr diskutiert. Nur wer unter Cannabiseinfluss künftig mehrfach auffällig wird, soll beispielsweise seine Fahreignung durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nachweisen müssen. Es besteht somit zwangsläufig die Gefahr von mehr ungeeigneten Fahrern und Fahrerinnen auf Deutschlands Straßen. Wir sehen dadurch die Verkehrssicherheit und somit auch das Ziel der Vision Zero gefährdet. Eine MPU sollte auch weiterhin bei erstmaliger Auffälligkeit mit Cannabis im Straßenverkehr angeordnet werden können.“

Aus Sicht des ACE verharmlost bereits die Diskussion um die Lockerung den Einfluss von Cannabis auf die Fahrsicherheit. Cannabis-Nutzerinnen und -Nutzer müssen klar zwischen Konsum und Fahren trennen. Eine Fahrt unter Cannabiseinfluss ist kein Bagatelldelikt. „Damit die Cannabis-Legalisierung nicht zulasten der Verkehrssicherheit geht, ist eine bundesweite Aufklärungskampagne dringend geboten. Der Gesetzgeber muss ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass die Bevölkerung hinlänglich zur Wirkung von Cannabis informiert wird.“

Cannabis wirkt psychoaktiv und schränkt nachweislich die Reaktions- oder Konzentrationsfähigkeit von Konsumentinnen und Konsumenten ein. Der Konsum kann auf unterschiedliche Weise das Fahrverhalten beeinflussen. Die vorgeschlagene Gleichsetzung der Regelungen zur Fahreignungsüberprüfung bei cannabisbezogenen Auffälligkeiten mit den Regelungen zum Alkoholmissbrauch ist, wie Expertinnen und Experten der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) betont haben, „weder aus fachlicher Sicht sinnvoll, noch aus wissenschaftlichen Daten ableit- und begründbar“. Weiterhin ist fraglich, ob der gültige THC-Grenzwert im Straßenverkehr noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Der THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserummarkiert aktuell den Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehrsrecht. Aus Sicht des ACE sollte diese Grenze vorerst beibehalten werden, denn bisher konnte wissenschaftlich nicht zweifelsfrei belegt werden, dass Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit unterhalb eines höheren Wertes ausgeschlossen sind. Bis Ende März tagt dazu eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die das Bundesverkehrsministerium einberufen hat – die Legalisierung von Cannabis soll jedoch bereits zum ersten April beschlossen werden.  

 

Weitere Informationen:

>> Cannabis als Unfallursache einführen

>> Forderungen an den 60. Verkehrsgerichtstag zur Steigerung der Verkehrssicherheit – u.a. zum Thema „Cannabis im Straßenverkehr – Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten”

 

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