- Schienenfahrzeuge haben immer Vorrang
- Niemals auf dem Bahnübergang halten
- Halte-, Park- und Überholverbote im Umfeld berücksichtigen
Berlin (ACE) – Fehlverhalten an Bahnübergängen ist lebensgefährlich: Dass Schienenfahrzeuge Schwergewichte sind, lange Bremswege haben und Hindernissen nicht ausweichen können, macht Bahnübergänge zu Hochrisikobereichen. Kommt es hier zu Kollisionen, enden sie häufig tödlich. Bahnübergänge sicher zu passieren, erfordert von allen Verkehrsteilnehmenden besondere Aufmerksamkeit, appelliert der ACE Auto Club Europa und erläutert die entscheidenden Verhaltensregeln.
Überholverbot vor dem Bahnübergang beachten
Wer sich einem Bahnübergang nähert, wird in der Regel zunächst durch ein Gefahrenzeichen (Verkehrszeichen 151) darauf hingewiesen. Passiert man das dreieckige Warnschild mit dem Zugsymbol darauf, gilt es, die Geschwindigkeit zu drosseln und besonders aufmerksam zu fahren. Zudem gilt ab dem Schild ein striktes Überholverbot. ACE-Tipp: Ältere Schilder mit Zaunsymbol für einen beschrankten Bahnübergang und mit Dampflok für einen unbeschrankten Übergang kommen noch vereinzelt vor. Der Umgang mit ihnen unterscheidet sich jedoch nicht.
Wichtig: Fahrzeuge dürfen sich einem Bahnübergang nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Eine genaue Geschwindigkeitsbegrenzung ist zwar nicht vorgegeben, jedoch gilt es, so vorsichtig zu sein, dass auf die Verkehrslage und eine mögliche Wartepflicht rechtzeitig reagiert werden kann.
Häufig taucht das Gefahrenzeichen auch in Verbindung mit einer ersten Warnbake (Verkehrszeichen 156) auf. Dabei handelt es sich um ein weißes Entfernungs- und Warnzeichen mit roten Streifen, welches den Abstand zum kommenden Bahnübergang ankündigt. Gut zu wissen: Die dreistreifige Bake weist auf 240 Meter Entfernung zum Bahnübergang hin, bei der zwei- und einstreifigen Warnbake sind es noch 160 beziehungsweise 80 Meter bis zum Übergang.
Schienenfahrzeuge haben an allen Bahnübergängen Vorrang
Unmittelbar vor dem Bahnübergang verweist meist das sogenannte Andreaskreuz (Verkehrszeichen 201), ein rot-weißes, x-förmiges Verkehrszeichen, auf den Vorrang des Schienenverkehrs. Teils ergänzen ein rotes Blinklicht oder ein gelb-rotes Lichtzeichen den Verkehr am Andreaskreuz. Rot bedeutet grundsätzlich anhalten, gelb heißt, dass der Übergang umgehend geräumt werden muss. Ein Blitzsymbol in der Mitte des Andreaskreuzes warnt vor elektrischen Oberleitungen, was bei hohen Fahrzeugen relevant ist.
Achtung: Für bestimmte, weniger stark frequentierte oder baulich anders gesicherte Wege ist das Andreaskreuz nicht vorgeschrieben. Dennoch gilt auch an kleineren Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege immer der Vorrang von Zügen und Bahnen. Auch unbeschrankte Übergänge und sogenannte Umlaufsperren – versetzte Absperrgitter, die Zufußgehende und Radfahrerinnen und Radfahrer zum Abbremsen zwingen – sind somit unbedingt ernst zu nehmen. Kein Grund rechtfertigt, das eigene Leben zu riskieren und einen Bahnübergang unvorsichtig zu passieren oder gar Warnsignale zu ignorieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob man zu Fuß unterwegs ist, auf dem Fahrrad oder im Auto und wie der Bahnübergang gesichert ist: Aufmerksamkeit am Bahnübergang ist für alle Pflicht.
Ist nicht eindeutig erkennbar, dass der Bahnübergang vollständig überquert werden kann, muss davor in sicherer Entfernung gewartet werden. Schienenfahrzeuge dürfen keinesfalls zum Bremsen gezwungen werden.
Andreaskreuz regelt auch Halten und Parken
Das Andreaskreuz weist nicht nur auf den Vorrang des Schienenverkehrs hin, sondern ist mit weiteren Regeln verbunden: Vor einem Andreaskreuz gilt ein Halteverbot bis zu zehn Meter vor dem Zeichen, wenn es andernfalls durch das Fahrzeug verdeckt würde. Wer sein Fahrzeug in näherer Umgebung des Bahnübergangs parken möchte, muss zudem beachten: Vor und hinter dem Andreaskreuz müssen innerorts mindestens fünf Meter, außerorts sogar 50 Meter Abstand eingehalten werden. Achtung: Gerade bei regelmäßig befahrenen Bahnübergängen sollte Routine nicht dazu verleiten, Signale oder Abstände weniger genau zu nehmen, sonst wird es gefährlich. Denn entscheidend ist bei jeder Querung immer die aktuelle Verkehrs- und Signallage.
Bei Rotlicht und geschlossener Schranke gilt Wartepflicht
Zeigt die Sicherungsanlage am Bahnübergang ein rotes Blinklicht oder Lichtzeichen, ertönt ein akustisches Signal oder senkt sich eine Schranke, darf der Bahnübergang nicht mehr betreten oder befahren werden. Auch wenn ein Zug bereits vorbeigefahren ist, darf man nicht automatisch weiterfahren. Gerade auf mehrgleisigen Strecken kann sich aus der Gegenrichtung oder auf einem weiteren Gleis noch ein Schienenfahrzeug nähern. Ist eine Sicherungsanlage vorhanden, ist deshalb allein diese entscheidend dafür, ob weitergefahren werden darf. Eine geschlossene oder sich schließende Schranke zu umfahren oder zu umgehen, ist lebensbedrohlich und stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar. Bußgelder von 70 bis 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot drohen.
ACE-Tipp: Die Scheinwerfer wartender Fahrzeuge dürfen niemanden blenden. Wer warten muss, sollte bei Dunkelheit für den Moment von Abblend- auf Standlicht umschalten.
Stau hinter dem Bahnübergang: Vor den Gleisen warten
Achtung: Auch wenn die Sicherungsanlage samt Schranke die Weiterfahrt zulässt, ist immer ein prüfender Blick hinter den Bahnübergang erforderlich. Wer nicht sicher sein kann, den gesamten Gleisbereich zügig und ohne Zwischenstopp verlassen zu können, sollte den Bahnübergang nicht befahren. Denn: Auf Bahnübergängen darf nicht gehalten werden. Der ACE rät deshalb, vor der Einfahrt nicht nur auf die Signale am Bahnübergang, sondern auch auf den verfügbaren Raum auf der gegenüberliegenden Seite zu achten. Erst wenn dort ausreichend Platz vorhanden ist, kann der Bahnübergang passiert werden.
Weitere Informationen:
>> Ländliche Bahnhöfe im Fahrradabstellcheck: Nur etwa die Hälfte ist an das Radwegenetz angebunden
>> Sicher über den Zebrastreifen: Welche Regeln für Fuß-, Rad- und E-Scooter-Verkehr gelten
>> An der Ampel: Regeln und Verstöße, die alle kennen sollten
Für Rückfragen und Interviewwünsche
ACE Pressestelle, Tel.: 030 278 725-15,
E-Mail: presse@ace.de, Invalidenstraße 29, 10115 Berlin
LinkedIn: linkedin.com/company/ace-auto-club-europa-e-v-