17.11.2016

ACE warnt: Steuerpflicht bleibt bis zur Ummeldung beim Verkäufer

Stuttgart (ACE) 17. November 2016 – Der Verkauf eines Gebrauchtwagens, der noch zugelassen an den Käufer abgegeben wird, kann den Vorbesitzer teuer zu stehen kommen; darauf weist der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, hin. Denn nach dem im Juni 2015 in Kraft getretenen 2. Kraftfahrzeugsteuergesetz bleibt der Vorbesitzer so lange in der Steuerpflicht, bis das Fahrzeug auf den neuen Eigentümer umgeschrieben ist oder abgemeldet  wird.

Der ACE empfiehlt deshalb, Fahrzeuge vor dem Verkauf selbst abzumelden, ansonsten drohen hohe Kosten bis über 1.000 Euro.
Reichte es bis dahin aus, dem zuständigen Straßenverkehrsamt den erfolgten Verkauf formlos anzuzeigen, wird der Vorbesitzer seit Juni 2015 so lange zur Kasse gebeten, bis der neuen Besitzer das Fahrzeug umgemeldet hat. Wie der Club in der aktuellen Ausgabe seiner Zeitschrift ACE LENKRAD berichtet, kann diese Vorgehensweise künftig teuer zu stehen kommen. Zwar versuchen die zuständigen Behörden nach einer Verkaufsanzeige weiterhin, den neuen Eigner aufzuspüren. Eine behördliche Abmeldung aber wird erst nach dem Entzug des Versicherungsschutzes in die Wege geleitet. Erst ein Jahr darauf wird der bisherige Besitzer von der Zahlung der Kfz-Steuer befreit. Der ACE gibt an, dass Betroffene mit einer Steuerforderung von mehreren hundert Euro rechnen müssten, bei sehr alten und hubraumstarken Dieselfahrzeugen sogar über eintausend Euro.

Der Club hält die Abwälzung der Steuerlast auf die bisherigen Fahrzeughalter für ausgesprochen bedenklich. „Natürlich hat der Staat ein Interesse daran, jeden Euro einzunehmen, den er bekommen kann”, erklärte Constantin Hack, Pressesprecher des ACE, in Stuttgart. “Es grenzt jedoch an Frechheit, durch die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die Kfz-Steuer bei den ehemaligen Besitzer einzutreiben. Diese nutzen das Fahrzeug nach dem Verkauf schließlich nicht weiter und nehmen damit auch nicht mehr am Straßenverkehr teil.” Der ACE fordert deshalb die umgehende Rücknahme aller vorgenommenen Änderungen im Kfz-Steuergesetz, die zu Lasten der Verkäufer gehen.
Betroffen sind hauptsächlich Verkäufer von Fahrzeugen älteren Baudatums. Diese würden laut ACE in der Regel angemeldet offeriert, um die Verkaufschancen zu steigern. Eine vertragliche Vereinbarung, dass das Fahrzeug binnen drei Tagen umzumelden sein, biete keine Sicherheit, warnt der ACE. Sei es dem Käufer eine Ummeldung vor der Übergabe nicht möglich, sollte der Verkäufer das Fahrzeug abmelden.

  • Der ACE rät Verkäufern gebrauchter Kraftfahrzeuge, spätestens vor der Übergabe die Kennzeichen abzuschrauben und das Fahrzeug bei dem zuständigen Kfz-Zulassungsstelle abzumelden.
  • Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs sollten sich darauf einrichten, vor der Überführung bei der Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen oder das Fahrzeug mit den Originalpapieren zuzulassen. In beiden Fälle ist die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung erforderlich.


>> ACE LENKRAD-Artikel:Kfz-Steuer – Bei Verkauf bitte abmelden

>> Pressefoto: "Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer"