23.02.2021

Wer bezahlt bei Schäden durch Schlaglöcher?

© odejacob - Pixabay

Berlin (ACE) – Schlagloch-Alarm auf Deutschlands Straßen und Wegen: Der strenge Frost hat vielerorts zu Schäden an Straßen und Wegen geführt, die jetzt bei wärmerem Wetter ans Tageslicht treten. Ob unterwegs mit dem Auto, Wohnmobil oder Fahrrad: Schlaglöcher, Dellen und Risse im Fahrbahnbelag können zu gefährlichen Hindernissen werden. Der ACE Auto Club Europa, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, informiert, wer im Schadensfall haftet und wie dieser geltend gemacht wird:

Wer ist verantwortlich?

Für den verkehrssicheren Zustand von Straßen und Wegen sind die sogenannten Straßenbaulastträger verantwortlich. Das sind entweder der Bund, die Länder, Städte, Kommunen oder Gemeinden. Sie müssen die Verkehrssicherheit des Straßenzustandes in regelmäßigen Abständen kontrollieren und etwaige Schäden reparieren. Können Schäden nicht umgehend behoben werden, sind entsprechende Verkehrsschilder aufzustellen, um vor der Gefahrensituation zu warnen.

Wer bezahlt den Schaden?

Ist durch ein Schlagloch ein Schaden am Fahrzeug entstanden, zahlt das in der Regel die Vollkaskoversicherung. Besteht lediglich eine Teilkaskoversicherung, muss die Reparatur selbst bezahlt werden. Schlagloch-Schäden am Fahrrad können über eine separate Fahrradversicherung reguliert werden.

Was im Schadensfall zu tun ist

Kommt es zu einem Schaden wegen eines Schlagloches, sollten Fotos gemacht und bei schweren Schäden Zeugenaussagen und Schadensprotokolle erstellt werden. Das ist die Grundlage für die Schadensmeldung bei der Vollkaskoversicherung.

Wer Schadenersatz von der Kommune, dem Land oder sogar dem Bund fordern möchte, sollte besonders penibel dokumentieren. Denn damit eine Klage überhaupt erfolgreich sein kann, muss entweder 1. eine Verletzung der regelmäßigen Kontrollpflicht, 2. ein schuldhaftes Übersehen von Schlaglöchern oder 3. ein Unterlassen der Beseitigung von Schlaglöchern nachgewiesen werden. Gerichte urteilen hier sehr streng. Es kommt darauf an, wie schlüssig ein Versäumnis nachgewiesen werden kann. Die Beweislast liegt beim Geschädigten. ACE-Hinweis: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) muss jeder sein Fahrverhalten den Witterungsbedingungen und den Straßenverhältnissen anpassen. Weist die Fahrbahn Schäden auf und die Geschwindigkeit wurde nicht entsprechend reduziert, schwindet die Chance auf Schadenersatz vom Straßenbaulastträger.

 

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