- Haftung von Händler oder Hersteller ist möglich
- Kontakt mit Autohaus empfohlen
- Sonderkündigungsrecht bei Leasing und Kauf rechtlich prüfen lassen
Berlin (ACE) – Wer in naher Zukunft ein E-Auto anschaffen wollte, hat teils fest mit der Kaufprämie kalkuliert oder zumindest darauf spekuliert – nun wurde am vergangenen Samstag das abrupte Ende des Umweltbonus verkündet. Letzte Anträge wurden am Sonntag bis Mitternacht angenommen. Insbesondere, wer das neue Elektroauto bereits bestellt hat, aber es noch nicht zulassen konnte, muss nun bis zu 4.500 Euro mehr zahlen als eingeplant. Ähnlich geht es Leasingnehmenden, die nicht mehr mit einer Erstattung der bereits geleisteten Mietsonderzahlungen durch das BAFA rechnen können. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert die Handlungsalternativen für Betroffene.
E-Auto-Kauf
Nach Meinung der ACE-Rechtsexperten und -expertinnen wurden bei der plötzlichen Bonus-Streichung die entstehenden rechtlichen Probleme der betroffenen Käuferinnen und Käufer unterschätzt. Unter Umständen können diese jedoch nach dem überraschenden vorzeitigen Ende des staatlichen Förderprogramms rechtliche Ansprüche geltend machen und so zumindest Teilkosten erstattet bekommen. Der ACE-Vertrauensanwalt Arndt Kempgens weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:
Zwar erscheint ein Anspruch gegen den Bund auf nachwirkende Zahlung der Prämie auch über den 17.12.2023 hinaus rechtlich zweifelhaft. Wenn allerdings Hersteller und Autohäuser beim Vertragsschluss mit dem Umweltbonus geworben haben, kann eine Haftung des Händlers für die Zahlung oder Anrechnung des Bonus in Betracht kommen.
Wer noch Werbeprospekte, Fotos von Plakaten oder andere Werbemittel besitzt, in denen Händler oder Hersteller den Umweltbonus zum Zeitpunkt des Kaufes verbindlich zugesichert haben, sollte diese dringend aufheben. Auch aktuelle Screenshots von der Homepage, auf der weiterhin mit der Kaufprämie für Elektroautos geworben wird, können unter Umständen helfen. Im Einzelfall können sich Käuferinnen und Käufer dann trotz des Wegfalls des Umweltbonus auf die so genannte Prospekthaftung berufen. Denn es muss gewährleistet sein, dass – im weitesten Sinne – auf die Richtigkeit der im Prospekt hinterlegten Angaben vertraut werden kann. Tipp: Hier ist Schnelligkeit gefragt. Noch wird weiterhin teils mit dem Umweltbonus geworben – wie lange dies jedoch der Fall ist, ist ungewiss.
ACE-Hinweis: Erste Hersteller haben eine Übernahme des staatlichen Anteils an der Kaufprämie für Privatkunden zugesagt.
Sind keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, kommt es auf die im Vertrag geregelten individuellen Vereinbarungen an, was für den Fall der Versagung des Umweltbonus vereinbart wurde. Der ACE empfiehlt Betroffenen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Vertragsbedingungen zu prüfen. Hilfreich kann es zudem sein, Kontakt mit dem Autohaus aufzunehmen, bei dem der Kauf abgewickelt wurde: Hier gilt es abzuklären, ob angesichts der neuen Situation ohne staatlichen Umweltbonus eventuell ein Sonderrabatt oder ein Rücktrittsrecht gewährt wird.
Auch kann ein Sonderkündigungs- oder Rücktrittsrecht in Betracht kommen, wenn Kaufende ihre jetzt effektiv teureren Autos nicht mehr haben wollen. Dazu müsste jedoch die Gewährung des Umweltbonus zur Reduzierung des Kaufpreises Vertragsbestandteil geworden sein. Um diese zu erwirken, können sie sich mit anwaltlicher Hilfe womöglich auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen. Denn beide Vertragsparteien haben beim Kauf den Umweltbonus fest einkalkuliert und wurden von dessen Streichung überrascht. Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens sind, zu diesem Zeitpunkt (Stand 19.12.2023) ungewiss. Daher ist dieser Schritt nur ratsam, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht.
E-Auto-Leasing
Der Umweltbonus hat sich in vielen Fällen direkt auf die monatlichen Leasingraten von Elektroautos ausgewirkt: Bei Leasingverträgen kann durch die Zahlung einer so genannten Mietsonderzahlung die Höhe der monatlichen Leasingraten reduziert werden. Ein Leasing wird jedoch erst dann wirklich interessant, wenn der Leasingnehmende niedrige monatliche Kosten hat und keine hohe Zahlung vor Vertragsbeginn erforderlich ist. Daher haben viele Anbieter die Umweltprämie bei der Berechnung der Leasingraten als Mietsonderzahlung eingerechnet. Mit der Erstattung der Mietsonderzahlung kann nun nicht mehr gerechnet werden. Eine Zahlung der Mietsonderzahlung zu verweigern, ist jedoch wenig aussichtsreich: Entsprechende Leasingverträge sind in der Regel so aufgesetzt, dass die Mietsonderzahlung vom Leasingnehmenden zunächst an den Leasinggebenden gezahlt und später durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstattet wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Zahlung nicht geleistet, wird das Fahrzeug nicht übergeben und man macht sich gegebenenfalls Gegenüber dem Leasinggeber schadensersatzpflichtig.
Auch hier sollte dringend mit dem Leasinggeber besprochen werden, welche Möglichkeiten jetzt noch bestehen.
Da der BAFA-Antrag nicht unmittelbar mit dem Leasingvertrag zusammenhängt, sind dessen Klauseln davon unberührt. Das Aus des Umweltbonus hat demnach keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag selbst. Dieser bleibt bestehen und die darin geschlossenen Vereinbarungen haben auch ohne Umweltbonus Gültigkeit. Bei Interesse an einer vorzeitigen Vertragskündigung aufgrund der veränderten Bedingungen empfiehlt der ACE, rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch zu nehmen: Es gilt den individuellen Vertrag zu prüfen, um die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts auszuloten.
Weitere Informationen
>> Juristische Unterstützung über ACE-Vertrauensanwälte
>> Abruptes Ende des Umweltbonus sorgt für Vertrauensbruch
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