Berlin (ACE) – Nachdem zu Beginn der Woche der Bundesgerichtshof (BGH) die Aussicht auf Schadensersatz für Geschädigte im Abgasskandal deutlich erhöht hat, wurde gestern auch noch der ehemalige Audi-Vorstand Rupert Stadler verurteilt. Allerdings nur zu einer Bewährungsstrafe mit Geldauflage. Nach 170 bereits erfolgten Verhandlungstagen einen Deal anzubieten, nach dem Motto „Friss oder stirb“, anstatt ein klares Strafurteil auszusprechen, ist nach Meinung des ACE juristisch äußerst fragwürdig. Durch sein öffentliches Schuldeingeständnis entgeht der Angeklagte nun einer Gefängnisstrafe. Der wohl größte Wirtschaftsskandal der Nachkriegsgeschichte, der einen mutmaßlichen wirtschaftlichen Schaden von 2,2 Milliarden Euro verursachte, hätte ein klares Strafurteil verdient – ohne taktische Schuldeingeständnisse. Außerdem sieht der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, die Rolle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in dem gesamten Dieselskandal bislang unzureichend beleuchtet.
Stefan Heimlich, Vorsitzender des ACE, macht deutlich: „Seit acht Jahren beschäftigt uns und die tausenden betrogenen Autokäufer und Autokäuferinnen der Dieselskandal. Dass ehemalige Vorstände mit solch glimpflichen Strafen im Vergleich zum Ausmaß ihrer Taten davonkommen, ist ein herber Schlag für jeden Geschädigten. Interessant ist dabei vor allem die Rolle des KBA als Genehmigungsbehörde. Immerhin hat sie die Ausnahmegenehmigung für den Einbau von Thermofenstern erteilt, die für ausreichenden Motorschutz sorgen sollen. Doch wie kann das sein, wenn doch die Ausnahme die Regel war? Jetzt muss dringend die Rolle des KBA geprüft werden, um eine mögliche Staatshaftung zu begründen. Eine tiefgreifende Prüfung würde auch den tausenden Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem manipulierten Fahrzeug zu ihrem Recht verhelfen.“
Bei den in Deutschland und Europa üblichen Temperaturen war das Thermofenster den überwiegenden Teil der Fahrzeugnutzung aktiv und hat eine effiziente Abgasreinigung verhindert. Dennoch wurde diese Einrichtung vom KBA als zulässig eingestuft. Eine solche Abschalteinrichtung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder einem Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Abschalteinrichtungen, die im überwiegenden Teil eines Jahres aktiv sind, sind laut EuGH unzulässig (EuGH C-100/21). Fraglich ist, welche Alternativen geprüft und für ungeeignet angesehen wurden und wie die Gefahr des Motorschadens und der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs begründet wurde.
Weiterführende Informationen
>> Der ACE zum BGH-Urteil vom 26.06.
>> Aktuelle Entwicklungen im Abgasskandal
>> Betroffene Fahrzeuge der einzelnen Marken
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