29.04.2024

Schweizer Strafzettel bald auch in Deutschland vollstreckbar

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  • Bußgelder ab 70 Euro aus der Schweiz dürfen ab 1. Mai hierzulande eingefordert werden
  • Rund 126 Euro für 6 km/h innerorts zu viel
  • Schweizer Fahrverbote haben in Deutschland keine Wirkung

 

Berlin (ACE) – Ab dem 1. Mai können Bußgelder für Verkehrsverstöße in der Schweiz auch in Deutschland vollstreckt werden, solange sie mindestens 70 Euro oder 80 Schweizer Franken betragen. Gleiches gilt für Bußgelder aus Deutschland in der Schweiz. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, was diese Neuerung für deutsche Autofahrende bedeutet.

Neuer Polizeivertrag geschlossen

Die Bußgeldvollstreckung über die Grenze hinweg basiert auf einem neuen Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag, der die Kooperation zwischen den Polizeibehörden und der Justiz beider Länder regelt. Bisher konnten lediglich Bußgelder aus EU-Ländern in Deutschland vollstreckt werden. Wer also einen Verkehrsverstoß in einem Nicht-EU-Land wie der Schweiz beging, musste nur bei Wiedereinreise die Vollstreckung befürchten. Die Neu-Regelung funktioniert in beide Richtungen: Schweizer und Schweizerinnen, die sich in Deutschland nicht an die Verkehrsregeln halten, müssen ebenfalls ein Bußgeld befürchten.

Bußgeld muss mindestens 70 Euro betragen

Die neue Regelung gilt, wenn die verhängte Geldstrafe 70 Euro oder 80 Franken erreicht. Diese Grenze ist in der Schweiz schnell erreicht: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 bis 10 km/h innerorts kostet umgerechnet circa 123 Euro. Bei Überschreitungen ab 11 km/h außerorts muss mit einem Bußgeld von ungefähr 165 Euro gerechnet werden. Wer mehr als 25 km/h zu schnell ist – ob innerorts, auf der Autostraße oder der Autobahn – muss mit einer Anzeige und mindestens 412 Euro Geldstrafe rechnen. Alkohol am Steuer wird in der Schweiz ebenfalls streng geahndet: Ab 0,5 Promille drohen mindestens 618 Euro Bußgeld.

Sonderfall: Fahrverbote

Fahrverbote, die in der Schweiz verhängt werden, haben in Deutschland keine Wirkung und gelten ausschließlich für die Schweiz. Zudem werden Verstöße in der Schweiz nicht in Flensburg registriert. Wie bei Bußgeldern aus EU-Ländern ist das Bundesamt für Justiz in Bonn für das Eintreiben der Bußgelder aus der Schweiz zuständig.

Der ACE rät allen Reisenden, sich vor Abfahrt mit den Verkehrsbestimmungen im Zielland auseinanderzusetzen und sich an die geltenden Regeln zu halten. So gibt es auch Unterschiede in der Haftung: Für viele Verstöße gilt in der Schweiz die Halterhaftung, für die in Deutschland der Fahrende haftbar gemacht wird. Sollte dennoch ein Bußgeldbescheid aus der Schweiz eintreffen, ist dieser zwingend ernst zu nehmen. Verspätete oder nicht geleistete Zahlungen können erhebliche Mehrkosten verursachen. Bei fragwürdigen Bescheiden können sich ACE-Mitglieder bei einem ACE-Vertrauensanwalt oder einer ACE-Vertrauensanwältin kostenfrei eine juristische Ersteinschätzung einholen.

 

Weitere Informationen:

>> ACE-Vertrauensanwälte und -anwältinnen

>> Umweltzonen: Kostenfalle im Ausland umgehen

 

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