- Halten in zweiter Reihe und auf dem Radstreifen keine Bagatelle
- Parken vor eigener Grundstückseinfahrt nur bei nicht abgesenktem Bordstein
- Ordnungsgemäßes Parken ist zentraler Baustein verantwortungsvoller Mobilität
Berlin (ACE) –Parkraum ist insbesondere in Städten knapp. Umso wichtiger ist es, die geltenden Vorgaben für das Abstellen von Fahrzeugen zu beachten. Falsch abgestellte Fahrzeuge gefährden nicht nur den Verkehrsfluss, sondern erhöhen auch das Unfallrisiko für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie den Radverkehr. Der ACE Auto Club Europa erläutert, wo das Parken grundsätzlich erlaubt ist und welche Bereiche freizuhalten sind.
Grundsätzlich wird am rechten Fahrbahnrand geparkt
Wer sein Fahrzeug abstellt, sollte sich zunächst am Grundprinzip der StVO orientieren: Geparkt wird grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand. Auf der linken Seite zu parken, also entgegen der Fahrtrichtung, ist nur in Einbahnstraßen und wenn am rechten Fahrbahnrand Straßenbahnschienen verlaufen, erlaubt. Sind mehrere markierte Parkflächen auf der Fahrbahn ausgewiesen, ist ausschließlich innerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken. Dort, wo es nicht verboten ist, darf nur so geparkt werden, dass die Nutzung der markierten Parkflächen möglich bleibt. Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen oder in einer scharfen Kurve ist nicht erlaubt und wird mit einem Verwarngeld ab 35 Euro geahndet.
Unzulässig ist das Parken unter anderem auf Gehwegen, sofern keine entsprechende Beschilderung oder Markierung dies ausdrücklich erlaubt. Das Halten und Parken in zweiter Reihe ist ebenfalls verboten, da es den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt und die Sichtbeziehungen einschränkt. Zwar erscheint das kurzfristige Halten zum Be- oder Entladen oft als Bagatelle, jedoch entsteht durch blockierte Fahrstreifen ein erhöhtes Konfliktpotenzial. Genauso besteht ein Parkverbot auf gekennzeichneten Radfahrstreifen sowie auf Schutzstreifen. Wer in zweiter Reihe oder auf dem Geh- bzw. Radweg hält, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Werden andere Verkehrsteilnehmende behindert kommt ein Punkt in Flensburg dazu.
Abstandsvorgaben an Kreuzungen, Zebrastreifen und Ampeln
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Kreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwege. Bis zu fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken unzulässig, um Sichtachsen freizuhalten. Befindet sich rechts neben der Fahrbahn ein Radweg, muss sogar ein Abstand von acht Metern eingehalten werden. Auch vor Zebrastreifen gilt mindestens fünf Meter vor dem Überweg ein absolutes Halte- und Parkverbot. 15 Meter Abstand sind zu Bushaltestellen einzuhalten. Während innerorts vor Bahnübergängen ebenfalls fünf Meter vor dem Andreaskreuz nicht geparkt werden darf, sind außerorts 50 Meter.
Auch im Bereich von Ampeln darf nicht so gehalten oder geparkt werden, dass die Erkennbarkeit der Ampel oder die Sicht auf den Querverkehr beeinträchtigt wird. Wer diese Abstände missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern schafft eine konkrete Gefährdungslage, da Reaktionszeiten verkürzt und Bremswege verlängert werden.
Grundstückszufahrten und besondere Schutzbereiche
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist das Parken grundsätzlich verboten, unabhängig davon, ob es zu einer Behinderung kommt oder nicht. Dies gilt auch gegenüber von Einfahrten auf schmalen Fahrbahnen, wenn das Ein- oder Ausfahren erheblich erschwert würde. Das gesetzliche Parkverbot soll verhindern, dass Grundstücke durch abgestellte Fahrzeuge faktisch blockiert werden. Vor der eigenen Grundstückseinfahrt ist das Parken grundsätzlich zulässig, da hier keine fremde Nutzung beeinträchtigt wird. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein führt: Die Absenkung dient der erleichterten Nutzung, etwa für Rollstuhlfahrende oder Personen mit Kinderwagen, und ist deshalb freizuhalten. Eine Sonderstellung für Grundstückseigentümer besteht in diesem Fall nicht. Für das Parken vor einer Bordsteinabsenkung werden 10 Euro Verwarngeld erhoben.
Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienste sind jederzeit freizuhalten, da bereits wenige Minuten Verzögerung im Einsatzfall gravierende Folgen haben können.
Absolutes und eingeschränktes Halteverbot: Bedeutung und Unterschiede
Ein absolutes Halteverbot, erkennbar am runden blauen Schild mit rotem Rand und rotem Kreuz, untersagt jedes Anhalten. Ausgenommen ist lediglich ein verkehrsbedingtes Halten, etwa im Stau. Im absoluten Halteverbot darf weder gehalten noch geparkt werden, auch nicht für kurze Zeit. Das eingeschränkte Halteverbot, gekennzeichnet durch ein blaues Schild mit rotem Rand und einem diagonalen roten Balken, erlaubt dagegen ein kurzfristiges Halten bis zu drei Minuten, sofern das Fahrzeug nicht verlassen wird. Parken, also das Verlassen des Fahrzeugs oder ein Halt von mehr als drei Minuten, ist unzulässig.
Der ACE empfiehlt, vor dem Abstellen des Fahrzeugs stets die Beschilderung sowie Bodenmarkierungen aufmerksam zu prüfen und bei Unklarheiten auf ausgewiesene Parkflächen auszuweichen. Wer Parkregeln konsequent beachtet, muss kein Bußgeld befürchten und trägt zur Verkehrssicherheit, zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses und zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen bei. Ordnungsgemäßes Parken ist damit ein zentraler Baustein verantwortungsvoller Mobilität.
Weitere Informationen:
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