- Keine bunten Parkscheiben, nur blau-weiß ist erlaubt
- Bei defektem Parkscheinautomat darf in der Regel mit Parkscheibe geparkt werden
- Park-Apps bieten viele Vorteile, erheben aber häufig Servicegebühren
Berlin (ACE) –Ob klassische Parkscheibe, elektronische Anzeige oder digitale App: Wer sein Auto im Bereich zeitlich begrenzter Parkzonen abstellt, muss die geltenden Regeln kennen – sonst droht ein Verwarngeld. Der ACE Auto Club Europa erklärt, worauf es beim Einsatz der verschiedenen Varianten ankommt.
Die Parkscheibe: Klassisch, aber nicht beliebig
Die analoge Parkscheibe ist nach wie vor weit verbreitet. Doch nicht jedes Modell ist erlaubt: Sie muss blau-weiß, elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein, über der Uhrzeit muss der Schriftzug „Ankunftszeit“ stehen und die Uhrzeit muss im 24-Stunden-Format angegeben werden. Die Uhrzeit muss auf die nächste halbe Stunde eingestellt werden, Aufrunden ist daher Pflicht. Wer also um 11:02 Uhr parkt, muss die Scheibe auf 11:30 Uhr stellen. Eine andere Einstellung kann ein Verwarnungsgeld von bis zu 40 Euro nach sich ziehen. Die Parkscheibe muss von außen gut lesbar, am besten auf dem Armaturenbrett, ausgelegt werden. Wer die erlaubte Zeit nicht einhält, muss mit einem Bußgeld rechnen: Beim Überziehen der Parkzeit um eine Stunde werden 25 Euro fällig. Nach Ablauf der Zeit einfach die Parkscheibe vorzustellen und kurz mit dem Auto vor- und zurückzufahren, ist hingegen nicht erlaubt. Es muss ein neuer Parkvorgang eingeleitet werden: Wer einmal um den Block fährt, und der Parkplatz ist immer noch frei, darf dort erneut parken.
Elektronische Parkscheiben: Nur mit Typgenehmigung erlaubt
Wer sich das Einstellen der Uhrzeit ersparen möchte, kann auch zu elektronischen Parkscheiben greifen. Diese erkennt über einen Bewegungsmelder, wann das Fahrzeug abgestellt wird, und stellt automatisch den Beginn der Parkzeit ein. Achtung: Manuelles Verstellen ist verboten und kann zur Geldbuße führen. Elektronische Parkscheiben sind im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zulässig, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllen. Dafür müssen sie über eine Typengenehmigung verfügen, die an der Kennzeichnung „E1“ auf der Vorderseite erkennbar ist. Außerdem muss das Verkehrszeichen „P“ auf blauem Grund sowie die Aufschrift „Ankunftszeit“ auf der Vorderseite zu sehen sein. Auch bei dieser Variante muss die Uhrzeit im 24-Stunden-Format mit mindestens zwei Zentimetern Ziffernhöhe angezeigt werden. Am besten wird das Gerät gut sichtbar an der Frontscheibe montiert. Welche Seite gewählt wird, ist unerheblich, nur darf das Sichtfeld des Fahrers oder der Fahrerin nicht eingeschränkt werden. Achtung: Ohne Batterie funktioniert die Parkscheibe nicht und gilt dann als nicht vorhanden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte regelmäßig den Batteriestand prüfen.
Achtung: Nicht überall werden elektronische Parkscheiben akzeptiert. So kann es sein, dass sie etwa auf Supermarkt-Parkplätzen nicht zulässig sind. Entscheidend ist hier, was in den AGBs steht: Nur wenn digitale Alternativen ausdrücklich erwähnt werden, dürfen sie genutzt werden. Auch Reisende sollten sich vor Fahrtantritt informieren, ob elektronische Parkscheiben auch in ihrem Zielland akzeptiert werden. In Österreich, der Schweiz oder Belgien sind sie beispielsweise nicht erlaubt.
Der Parkscheinautomat: Wo kein Ticket, da kein Parken
Parkscheinautomaten regeln in vielen Städten und Gemeinden das gebührenpflichtige Kurzzeitparken. Nachdem Geld eingeworfen wurde, wird angezeigt, bis wann für den jeweiligen Betrag geparkt werden darf. Wie teuer das Abstellen des Autos genau wird, ist regional sehr unterschiedlich. Achtung: Manchmal muss auch eine Höchstparkdauer beachtet werden. Der erstellte Parkschein muss gut sichtbar im Fahrzeug – am besten auf dem Armaturenbrett – platziert werden. Ist der Automat defekt, darf in der Regel mit korrekt eingestellter Parkscheibe geparkt werden – aber nur, wenn kein anderer, funktionierender Automat in 150 Metern erreichbar ist. Ein Zettel mit dem Hinweis „Parkscheinautomat defekt“ und ein Foto des defekten Automaten können helfen, spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Park-Apps: Komfortabel, aber nicht kostenlos
Wer sich den Weg zum Parkscheinautomaten sparen möchte, kann alternativ den Parkvorgang auch per App starten, sofern dies vor Ort ausdrücklich erlaubt ist. Nach der Registrierung beim Anbieter werden das Kennzeichen und die Zahlungsdaten hinterlegt. Per Smartphone kann dann die Parkzone ausgewählt und die Parkzeit minutengenau gestartet und gestoppt werden. Die Vorteile: Kein Kleingeld, keine Automatensuche und bei Bedarf kann die Parkzeit bequem per App verlängert werden. Außerdem warnen Push-Nachrichten auf dem Handy vor dem Ablauf der Parkdauer. Allerdings erheben die meisten App-Betreiber eine Servicegebühr.
Auch wenn das Bezahlen per App erlaubt ist, kann trotzdem ein „Knöllchen“ hinter dem Scheibenwischer landen. Das liegt oft daran, dass die Kontrolleure nicht prüfen müssen, ob per App gezahlt wurde. In so einem Fall sollte man Einspruch einlegen und den Zahlungsnachweis aus der App einreichen. In manchen Städten muss zusätzlich gut sichtbar auf das Handyparken hingewiesen werden – etwa mit einem Sticker der App oder einem handschriftlichen Zettel wie „Ich parke per App“. Einige Apps senden auch eine Warnung, wenn dies nötig ist. In der Regel wird der Handyparkschein bereits ans zuständige Ordnungsamt übermittelt worden sein, sodass spätestens bei der Kennzeicheneingabe klar wird, dass die Parkgebühr bereits bezahlt ist. ACE-Tipp: Vor dem Starten des Parkvorgangs genau prüfen, ob die App den richtigen Parkbereich und das korrekte Kennzeichen verwendet – besonders bei mehreren gespeicherten Fahrzeugen.
Weitere Informationen:
>> Parken ohne Ärger: Die 10 größten Irrtümer
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