11.12.2025

Orientierung beim Autokauf: So unterscheiden sich Neufahrzeug, Vorführwagen, Tageszulassung und Co.

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  • Nach einer Tageszulassung sinkt in der Regel die Garantielaufzeit
  • Ausstellungsfahrzeuge sind meist nicht fabrikneu
  • Vorführwagen bieten oft eine gehobene Ausstattung zu einem vergünstigten Preis

 

Berlin (ACE) –Wer ein Auto kaufen möchte, hat die Qual der Wahl: Es wird nicht nur zwischen fabrikneu und gebraucht unterschieden. Auch sind Jahres- und Vorführwagen ebenso wie Ausstellungsfahrzeuge im Repertoire der Autohändler.Was die Unterschiede der verschiedenen Kaufoptionen sind und welche Vor- und Nachteile sie mit sich bringen, erläutert der ACE Auto Club Europa.

 

Fabrikneues Fahrzeug: Viele Vorteile zum hohen Preis

Ein Neuwagen ist grundsätzlich ein fabrikneues Auto ohne Vorbesitzer oder Vorbesitzerin. Fabrikneu heißt: Zwischen Fahrzeugproduktion und Abschluss des Kaufvertrags liegen höchstens zwölf Monate. Wichtig ist außerdem, dass die Modellreihe nicht ausläuft, sondern unverändert vom Hersteller weitergebaut wird. Durch die Standzeit beim Händler dürfen zudem keine Schäden entstanden sein. Wird ein Auto also theoretisch erst elf Monate nach der Herstellung verkauft, ist aber in einem einwandfreien Zustand, handelt es sich um einen fabrikneuen Wagen – vorausgesetzt, es gibt keinen technisch geänderten Nachfolger.

Wird der Kaufvertrag mehr als ein Jahr nach der Herstellung geschlossen oder hat der Hersteller die Modellreihe inzwischen wesentlich verändert, etwa durch einen deutlich größeren Tank, ist das Vorgängermodell nicht mehr fabrikneu. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug Gebrauchsspuren wie Kratzer, kleine Dellen oder Abschürfungen aufweist. Ausstellungsfahrzeuge können deshalb in der Regel nicht als fabrikneu bezeichnet werden: Sie wurden zu Präsentationszwecken genutzt, von Interessenten berührt und „probegesessen“, sodass sie meist nicht neuwertig sind. Ein geringfügiger Tachostand ist hingegen üblich: Jedes Auto legt vor der Übergabe etwa durch Werks- und Überführungsfahrten eine geringe Strecke zurück.

Wird ein fabrikneuer Neuwagen angeschafft, profitieren Käuferinnen und Käufer nicht nur von einem unbenutzten, womöglich individualisierten Fahrzeug, sondern auch von der kompletten Laufzeit der Herstellergarantie sowie von einer gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Auch wird die Hauptuntersuchung (HU) eines Neuwagens erst nach drei Jahren zum ersten Mal fällig. Der Nachteil: Im Gegensatz zu Gebrauchten sind Neuwagen erheblich teurer und unterliegen häufig einem hohen Wertverlust.

ACE-Rechtstipp: Wer ein Fahrzeug als „fabrikneu“ gekauft hat, aber im Nachhinein feststellt, dass es sich nicht um ein fabrikneues Auto im eigentlichen Sinn handelt, kann gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen. Infrage kommen zum Beispiel ein vergünstigter Preis aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadenersatz.

 

Gebrauchtwagen: Breite Spanne bei Fahrzeugen aus zweiter Hand

Gebraucht sind alle Fahrzeuge, die eine Zulassung zum Straßenverkehr haben und bereits im öffentlichen Straßenverkehr genutzt worden sind – unabhängig davon, wie wenige Kilometer sie unterwegs waren.

Auch sogenannte Vorführwagen, die von Neuwagenhändlern zum Zweck der Vorführung gewerblich genutzt werden, sind in aller Regel Gebrauchtfahrzeuge. Diese sind noch nicht auf einen Käufer oder eine Käuferin, sondern auf den Händler zugelassen und dienen oft mehrere Monate dem Zweck, verschiedenen Kundinnen und Kunden das jeweilige Modell bei Probefahrten und Präsentationen zu zeigen. Deshalb haben entsprechende Fahrzeuge oftmals eine sehr umfangreiche, repräsentative Ausstattung – etwa Komfort- und Technikextras wie Panoramadach, Sitzheizung, Lederausstattung oder ein Premium-Soundsystem. Wichtig ist hier zu beachten: Die Herstellergarantie verkürzt sich immer um die Zeit, in der das Fahrzeug als Vorführwagen genutzt wurde. Durch ihre Ausstattung können die Preise von Vorführwagen sogar über denen eines sparsamer konfigurierten Neuwagens liegen. In der Praxis werden jedoch häufig hohe Rabatte gewährt.

Ähnlich verhält es sich mit einem Jahreswagen: Um als Jahreswagen zu gelten, muss ein Fahrzeug mindestens einmal zugelassen worden sein, wobei die Erstzulassung höchstens 12 Monate her sein darf. Weiterhin darf maximal ein Jahr zwischen Herstellung und Erstzulassung liegen. Ein Jahreswagen kann daher nie älter als 24 Monate ab Herstellung sein. Meist haben Jahreswagen nur einen Vorbesitzer oder eine Vorbesitzerin. Dieser beziehungsweise diese muss allerdings, anders als beim Vorführwagen, nicht unbedingt ein Händler sein. Teils handelt es sich beispielsweise um Leasing-Rückläufer. Jahreswagen sind häufig nahezu neuwertig, da die bisherige Laufleistung meist überschaubar ist und somit selten Verschleißerscheinungen drohen. Preislich sind sie oftmals deutlich günstiger als Neuwagen, haben aber wie Vorführwagen auch eine verkürzte Garantie.

Gebrauchte Fahrzeuge überzeugen generell häufig durch ihren Preis. Doch sollte dieser nicht das einzige gute Argument für den Kauf sein. Beim Gebrauchtwagenkauf ist es wichtig, auf den Lebenslauf des Fahrzeugs zu achten: Eine lückenlose Dokumentation der Fahrzeughistorie, regelmäßige Inspektionen und Reparatur-Rechnungen sind wichtige Indikatoren für den Pflegezustand des Fahrzeugs. Um ein verlässliches, gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen, kann es somit notwendig sein, einen größeren Aufwand hinsichtlich der Auswahl zu betreiben. Selbst wenn der Preis eines Gebrauchtwagens beim Händler höher als bei privat Anbietenden ist, bietet der Kauf beim Händler viele Vorteile. So sind Inspektion, HU und gesetzliche Gewährleistung beispielsweise häufig inklusive. ACE-Rechtstipp: Wer einen Gebrauchten bei Privatleuten kauft, kann bei Mängeln unter Umständen auf den Kosten sitzen bleiben. Privat Verkaufende können die Haftung für Sachmängel beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs im Kaufvertrag nahezu vollständig ausschließen.

 

Tageszulassung: Nicht ganz neu, aber auch nicht gebraucht

Wird ein nahezu unbenutztes Fahrzeug formal für einen Tag oder wenige Tage auf den Händler zugelassen, spricht man von einer Tageszulassung. Solche Autos haben zwar auf dem Papier einen Vorbesitzer, wurden vor dem Verkauf aber in der Regel nicht im Straßenverkehr genutzt. Somit werden sie meist wie Neuwagen behandelt – vorausgesetzt, sie sind mängelfrei, nicht älter als 12 Monate und es existiert kein technisch veränderter Nachfolger.

Mit Tageszulassungen können Händler Preis- und Rabattvorgaben der Hersteller für Neuwagen umgehen, um ihre Verkaufsziele zu erreichen. Für Käuferinnen und Käufer kann die Tageszulassung im Vergleich zu „echten“ Neuwagen allerdings entscheidende Nachteile haben: Vergehen nach der Tageszulassung Monate bis zum Verkauf, kann die Garantielaufzeit um diesen Zeitraum verkürzt sein. Dies gilt es in den Garantiebedingungen nachzulesen oder mit dem Hersteller direkt abzuklären. Fahrzeuge mit Tageszulassungen müssen zudem nach der erneuten Zulassung nicht nach drei Jahren, sondern wie Gebrauchtwagen bereits nach zwei Jahren zur HU. Ein Augenmerk sollte auch auf die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle gerichtet werden: Wann die Erstinspektion vorzunehmen ist, kann beispielsweise vom Datum der Erstzulassung abhängig sein. Diese Herstellervorgaben gilt es individuell zu prüfen.

 

Weitere Informationen:

>> ACE-Ratgeber: Autokauf und Leasing

>> Tipps für den Gebrauchtwagenkauf

 

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