- Supermarktparkplätze und Co. dürfen häufig nur während der Ladenöffnungszeiten genutzt werden
- AGB müssen gut sichtbar sein und sollten vor dem Befahren gelesen werden
- Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen deutlich über 40 Euro sollten genau geprüft werden
Berlin (ACE) – Immer mehr privat betriebene Parkplätze arbeiten mit Kameraüberwachung und automatischer Kennzeichenerfassung. Was theoretisch den Parkvorgang vereinfachen soll, führt in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen über Parkzeiten, Bezahlvorgänge und nachträgliche Zahlungsforderungen. Der ACE Auto Club Europa ordnet die Rechtslage ein und gibt Tipps, wie sich Autofahrende schützen können.
Auf privaten Parkplätzen legen die Betreiber die Regeln fest
Während auf öffentlichen Parkplätzen die zuständige Kommune Parkvergehen verfolgt, bestimmen auf privaten Parkplätzen dagegen die Betreiber im Rahmen ihres Hausrechts, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Immer häufiger lagern Betreiber die Überwachung des Parkraums an externe Dienstleister aus, was zu einem Interessenkonflikt führen kann. Denn diese Anbieter finanzieren sich häufig über die Einnahmen aus den Parkverstößen.
Auf die Nutzungsbedingungen muss auf dem Parkplatz klar erkennbar und rechtzeitig hingewiesen werden, so dass Autofahrende ohne längeres Suchen erfassen können, welches Verhalten eine Vertragsstrafe auslöst und wie hoch diese ausfallen kann. Dazu gehören etwa zulässige Parkdauer, Bezahlpflicht, Vorgaben zur Parkscheibe, die Nutzung bestimmter Stellflächen und mögliche Vertragsstrafen. Wer privaten Parkraum nutzt, sollte die Beschilderung deshalb vor dem Abstellen des Fahrzeugs prüfen, denn je nach Ausgestaltung kann bereits mit dem Befahren des Parkplatzes ein Vertrag zustande kommen. Häufig ist das Parken an einen Einkauf oder an die Öffnungszeiten des Geschäfts gebunden: Hinweise wie „während der Öffnungszeiten“, „während des Einkaufs“ oder „nur für Kunden“ können darauf bereits hinweisen. Wer über Nacht, sonntags oder außerhalb der Ladenzeiten parkt, sollte daher genau prüfen, ob die Nutzung erlaubt ist. Denn vereinzelt stellen Supermärkte ihre Parkflächen in Gemeinden mit knappem Parkraum gegen Gebühr auch bewusst für das sogenannte Feierabend-Parken bereit.
Nicht auf die Kennzeichenerfassung verlassen
Bei videoüberwachtem Parkraum erfassen Kameras das Kennzeichen bei der Ein- und Ausfahrt automatisch. Meist berechnet eine Software, ob ein Auto über die Einkaufszeit hinaus – meist sind 1,5 Stunden vorgesehen – geparkt wurde und versendet anschließend Zahlungsaufforderungen. Oft wird so auch das Parkticket ersetzt: Autofahrende müssen dann vor dem Verlassen des Parkplatzes nur noch ihr Kennzeichen am Automaten eingeben, um die Parkgebühren zu begleichen, dann ist kein Parkticket mehr nötig. Dies kann Parkvorgänge vereinfachen und Schrankenanlagen ersetzen. Gleichzeitig entstehen neue Fehlerquellen, etwa durch falsch erkannte Kennzeichen, Zahlendreher bei der Eingabe, Wartezeiten an der Ausfahrt oder eine unbeabsichtigte Überschreitung der zulässigen Parkdauer. Grundsätzlich gilt: Im Nachhinein sind derartige Irrtümer oder Defekte oftmals schwer zu beweisen. Der ACE empfiehlt daher, beim Einfahren auf Hinweise zur Kennzeichenerfassung zu achten, die erlaubte Parkzeit zu notieren, beim Bezahlen die eingegebenen Daten sorgfältig zu kontrollieren und Belege aufzuheben.
Vorsicht bei Grenzfällen
Technisch können automatisierte Systeme nur den erfassten Ablauf auswerten. Besondere Umstände wie Parkplatzsuche, Rückstau, ein kurzer Halt zum Lesen der AGB oder ein Wendevorgang können vom System meist nicht unterschieden werden. Doch nicht jeder kurze Aufenthalt auf einem Privatparkplatz rechtfertigt aus Sicht des ACE automatisch eine Forderung. Wer ein Fahrzeug nur kurz abstellt, um die ausgehängten Nutzungsbedingungen zu lesen, muss die Möglichkeit haben, die Parkbedingungen zur Kenntnis zu nehmen und bei fehlendem Einverständnis wieder auszufahren. Auch das bloße Wenden oder ein sehr kurzer Halt an einer auf dem Parkplatz installierten Paketstation kann im Einzelfall anders zu bewerten sein als ein regulärer Parkverstoß.
Die Höhe der Vertragsstrafe muss verhältnismäßig sein
Vertragsstrafen auf privaten Parkplätzen dürfen nicht beliebig hoch sein und können gerichtlich überprüft werden. Als Orientierung gelten häufig die Bußgelder für vergleichbare Parkverstöße im öffentlichen Raum. Bei einfachen Verstößen liegen Forderungen deshalb meist im Bereich von etwa 20 bis 40 Euro. Fällt die Vertragsstrafe deutlich höher aus oder werden weitere Kosten berechnet, sollte die Forderung genau geprüft werden. Zusätzliche Gebühren kommen in der Regel erst dann in Betracht, wenn Zahlungsfristen versäumt wurden. Kosten für die Halterermittlung dürfen nicht ohne Weiteres auf Parkplatznutzende abgewälzt werden.
Zahlen muss grundsätzlich die Person, die tatsächlich falsch geparkt hat. Nur weil jemand Halterin oder Halter des Autos ist, heißt das nicht automatisch, dass diese Person auch gefahren ist. Der Parkplatzbetreiber darf das also nicht einfach unterstellen. Die fahrende Person muss dem Betreiber in der Regel auch nicht genannt werden. Der Halter oder die Halterin kann aber aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug dort künftig nicht wieder falsch abgestellt wird.
Forderungen prüfen statt vorschnell zahlen
Hängt ein Hinweiszettel an der Windschutzscheibe oder trifft nach wenigen Wochen eine Zahlungsaufforderung ein, sollte zunächst geprüft werden, worauf sich der Vorwurf konkret stützt. Im Unterschied zum öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich bei privaten Parkforderungen nicht um amtliche Bußgelder, sondern um zivilrechtliche Ansprüche oder Vertragsstrafen. Unverhältnismäßige Forderungen, unklare Regeln, nicht erkennbare Schilder oder technische Fehler sollten schriftlich und mit vorhandenen Nachweisen innerhalb der Fristen beanstandet werden. Im Streitfall können auch die Bewegungsdaten von Google Maps, sofern vorhanden, ein wertvoller Nachweis sein. Der ACE rät, möglichst früh Kontakt mit dem Betreiber oder dem Unternehmen vor Ort aufzunehmen, etwa dem Supermarkt, der Praxis oder der Einrichtung, zu der der Parkplatz gehört.
Lässt sich der Sachverhalt nicht klären, rät der ACE dazu, sich juristische Unterstützung zu suchen. ACE-Mitglieder können sich dafür an einen ACE-Vertrauensanwalt oder eine ACE-Vertrauensanwältin wenden und dort kostenfrei eine juristische Ersteinschätzung einholen. Denn ein Aussitzen der Vertragsstrafe führt in der Regel nur zu höheren Beträgen durch Mahn- und Inkassokosten. Wurde einer Forderung rechtzeitig und gut begründet widersprochen, sollte ein Inkassobüro diese in der Regel nicht weiterverfolgen.
Weitere Informationen:
>> Parkverstöße im Alltag: Wie Fahrzeuge richtig abgestellt werden
>> Parken ohne Ärger: Die 10 größten Irrtümer
>> ACE-Vertrauensanwälte in der Nähe finden
Für Rückfragen und Interviewwünsche
ACE Pressestelle, Tel.: 030 278 725-15,
E-Mail: presse@ace.de, Invalidenstraße 29, 10115 Berlin
LinkedIn: linkedin.com/company/ace-auto-club-europa-e-v-