29.10.2026

Halloween im Straßenverkehr: Wenn Gruselspaß echte Gefahren birgt

  • Bei Dunkelheit besonders aufmerksam fahren
  • Auch mit Verkleidung am Steuer bleiben Sicht, Bewegungsfreiheit und Erkennbarkeit Pflicht
  • Fahrzeugdekoration sicher befestigen und Promillegrenzen beachten

 

Berlin (ACE) – Am Wochenende geht es wieder gruselig zu: Rund um Halloween ziehen traditionell dunkle Gestalten von Haus zu Haus. Damit der Gruselspaß im Straßenverkehr nicht in Ernst umschlägt, ist von allen Verkehrsteilnehmenden besondere Vorsicht gefragt. Der ACE Auto Club Europa erläutert, welche Regeln etwa für Verkleidungen und Fahrzeugdekoration gelten, sodass Klein und Groß auch in der Gruselnacht sicher unterwegs sind.

 

Achtung: Vermehrt Kinder bei Dunkelheit unterwegs

In den kommenden Tagen sind in der Dämmerung und bei Dunkelheit mehr Zufußgehende unterwegs, denn viele verkleidete Menschen – vor allem Kinder – ziehen durch die Straßen. Dunkle Kostüme und ausgelassene Gruselfeststimmung erfordern besondere Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Wer mit dem Auto unterwegs ist, muss damit rechnen, dass der Fußverkehr teils schlecht sichtbar ist und gerade Kinder spontan reagieren, wodurch gefährliche Situationen entstehen können. In Wohngebieten, an Zebrastreifen und Haltestellen sollte deshalb vorsorglich die Geschwindigkeit reduziert werden. Es gilt, jederzeit bremsbereit zu sein. Saubere Fahrzeugscheiben innen und außen sowie eine funktionierende Beleuchtung sind wichtige Voraussetzungen, um das Verkehrsgeschehen auch bei schlechten Sichtverhältnissen rechtzeitig wahrzunehmen.

 

Eltern sollten ihre Kinder vor der Gruseltour daran erinnern, dass immer, auch bei diesem feierlichen Anlass, Gehwege zu nutzen und Straßen möglichst an Ampeln, Zebrastreifen oder gut beleuchteten Stellen zu überqueren sind. Auch sollte die Kostümierung der Kleinen mit Bedacht gewählt werden: Gesichtsschminke ist Gruselmasken vorzuziehen, welche die Sicht einschränken können. Die Sichtbarkeit ihrer Kinder können Eltern verbessern, indem sie helle Accessoires und reflektierende Elemente an deren Kleidung befestigen. Fluoreszierende Gruselaccessoires, Laternen, leuchtende Zauberstäbe und thematisch passende Lichterketten können zu Halloween zu mehr Licht und Sicht beitragen. Achtung: Blendung anderer Verkehrsteilnehmender durch allzu helle Lichtquellen wie Taschenlampen und Campinglaternen vermeiden.

 

Verkleidung am Steuer: Sicht und Bewegungsfreiheit sicherstellen

Halloweenkostüme sind nur dann grundsätzlich beim Autofahren erlaubt, wenn der Fahrer beziehungsweise die Fahrerin jederzeit in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu beherrschen. Ausladende Verkleidungen dürfen weder die Sicht noch das Gehör oder die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen. Wer aufgrund einer Verkleidung nur eingeschränkt sehen kann, muss mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen. Werden andere Verkehrsteilnehmende dadurch behindert oder gefährdet, sind 20 bis 35 Euro möglich. Zusätzlich gilt ein Verhüllungsverbot: Das Gesicht muss während der Fahrt erkennbar bleiben, sodass eine Identifizierung bei der Verkehrsüberwachung möglich ist. Gesichtsbemalungen oder beispielsweise eine Clownsnase sind aber erlaubt, sofern die wesentlichen Gesichtszüge erkennbar sind. Bei Verstößen droht sonst ein Bußgeld von 60 Euro. Der ACE rät, sperrige Kostüme und beispielsweise ausladende Monsterschuhe erst am Zielort anzuziehen. Alternativ für die Anfahrt in vollständiger Kostümierung auf öffentliche Verkehrsmittel beziehungsweise Taxi oder andere Fahrdienste ausweichen.

 

Fahrzeugdekoration: Sichere Befestigung und freie Sicht sind entscheidend

Wer sein Fahrzeug passend zu Halloween schmückt, muss sicherstellen, dass die Dekoration weder die Sicht beeinträchtigt noch eine Verletzungsgefahr darstellt. Weichere Anbauten aus Schaumstoff sind harten oder spitzen Materialien vorzuziehen. Außerdem müssen sämtliche Gegenstände entsprechend den Vorgaben zur Ladungssicherung untergebracht und befestigt werden. Dies gilt auch für den Innenraum, da ungesicherte Dekoelemente beim Bremsen zu gefährlichen Geschossen werden können. Scheiben, Spiegel, Scheinwerfer und Kennzeichen müssen frei bleiben. Bei modernen Fahrzeugen dürfen zudem Kameras und Sensoren nicht verdeckt werden, da deren Funktion sonst beeinträchtigt sein kann. Vorsicht ist außerdem bei besonders realistischen Dekorationen geboten: Werden beispielsweise Spritzer aus Kunstblut oder echt anmutende Aufkleber auf dem Fahrzeug angebracht, kann dies einen Polizeieinsatz auslösen, wenn andere Personen dahinter ein mögliches Verbrechen vermuten. Ob dadurch eine Straftat vorgetäuscht wurde, prüft die Polizei im jeweiligen Einzelfall.

 

Nach der Halloweenfeier: Einfluss von Alkohol und Cannabis bedenken

Wenn auf der Halloweenparty Alkohol oder Cannabis konsumiert wird, appelliert der ACE, den Heimweg zu Fuß zu gehen, beziehungsweise öffentliche Verkehrsmittel oder eine Mitfahrgelegenheit zu nutzen. Wichtig: Bei Fahrgemeinschaften bereits vor der Feier festlegen, wer fährt und vollständig nüchtern bleibt. Wer Alkohol getrunken oder Cannabis konsumiert hat, sollte weder Auto noch Motorrad, E-Scooter, S-Pedelec, E-Bike oder Fahrrad fahren, da die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt sein kann. Zwar sind die rechtlichen Regeln für E-Scooter inzwischen eng an die Vorschriften für Fahrräder angelehnt, trotzdem gelten für Autos und E-Scooter dieselben Promillegrenzen: Bereits ab 0,3 Promille können bei auffälligen Fahrfehlern oder einem Unfall eine Geldstrafe und ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten drohen. Ab 0,5 Promille sind mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Radfahrende begehen ab 1,6 Promille ebenfalls eine Straftat. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie Personen unter 21 Jahren gilt grundsätzlich die 0,0-Promille-Grenze. Achtung: Auch am Morgen nach der Halloweenfeier kann Restalkohol oder -THC die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, da der Alkohol- beziehungsweise THC-Abbau individuell unterschiedlich verläuft.

 

Weitere Informationen:

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>> Sicher über den Zebrastreifen: Welche Regeln für Fuß-, Rad- und E-Scooter-Verkehr gelten

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