Berlin (ACE) – Ist für Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen höchste Eile geboten, gelten für sie Sonderrechte im Straßenverkehr.Alle anderen Verkehrsteilnehmenden müssen schnellstmöglich für freie Bahn sorgen. Wenn es dabei kracht, ist rechtliche Beratung gefragt. Der ACE, Deutschland zweitgrößter Autoclub, informiert über die Rechte von Einsatzfahrzeugen und die Rechtsfolgen eines Blaulichtunfalls.
Blaulicht und Martinshorn: Sonderrechte mit Sorgfaltspflicht
Für Fahrzeuge im Einsatz gelten laut Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte sowie ggf. das sog. Wegerecht, doch sind sie weiterhin in der Sorgfaltspflicht: Fahrerinnen und Fahrer der Sonderrechtsfahrzeuge müssen auch im Notfall Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden. So müssen Polizei, Feuerwehr & Co. die anderen Verkehrsteilnehmenden optisch und akustisch über einen Notfalleinsatz in Kenntnis setzen.
Setzt ein Einsatzfahrzeug Blaulicht zusammen mit dem Martinshorn ein, ist ihm ein Wegevorrecht einzuräumen. Dieses ist in § 38 StVO verankert, auch wenn es dort im Wortlaut keinen Niederschlag findet. Blaues Blinklicht bedeutet dabei: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. Kurz gesagt: Dem Einsatzfahrzeug ist Vorfahrt zu gewähren. Das Wegerecht gilt dabei nur für Fahrzeuge, die über Blaulicht und Martinshorn verfügen und diese eingeschaltet haben. Blaulicht und Martinshorn in Kombination werden nur im größten Notfall verwendet – oft geht es um Menschenleben oder die öffentliche Sicherheit. Ist ein Einsatzfahrzeug hingegen ohne Martinshorn und Blaulicht oder nur mit einem der beiden Signale unterwegs, gilt das Wegerecht nicht.
Gleichwohl können für Fahrzeuge, die über keine entsprechenden Signalvorrichtungen verfügen oder diese nicht eingeschaltet sind, gewisse Sonderrechte gelten. Diesbezüglich ist in § 35 StVO geregelt, dass z. B. die Bundeswehr oder der Katastrophenschutz von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend (Gefahr für Leib oder Leben) geboten ist. Dabei sind die Anforderungen an die Führer der Sonderfahrzeuge natürlich erhöht.
Sorgfaltspflicht
Beim Einsatz des akustischen und visuellen Warnsignals in Kombination dürfen Fahrerinnen und Fahrer der Sonderrechtsfahrzeuge nicht einfach darauf vertrauen, dass ihr Wegevorrecht von allen anderen beachtet wird. Vielmehr unterliegen sie einer gesonderten Sorgfaltspflicht, wenn die Vorschriften der StVO für sie nicht mehr vollständig gelten, und müssen sich stets vergewissern, dass keine Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen. So darf an Kreuzungen beispielsweise nur so schnell gefahren werden, dass bei Querverkehr rechtzeitig gestoppt werden kann.
Was passiert bei einem Unfall im Einsatz?
Generell gilt: Kommt es zu einem Unfall mit oder aufgrund eines Einsatzfahrzeugs, ist nicht automatisch der Unfallgegner bzw. die Unfallgegnerin Schuld. Obwohl Einsatzwagen im Notfall teilweise von der StVO befreit sind, entscheidet sich die Schuldfrage bei einem Unfall mit Polizei, Feuerwehr oder Rettungswagen stets individuell. Wurde beim Fahren des Einsatzfahrzeugs die Sorgfaltspflicht verletzt, indem beispielsweise die Kreuzung unvorsichtig passiert wurde, haftet grundsätzlich der Einsatzfahrende, weil er den Unfall verschuldet hat.
ACE-Hinweis: Waren Martinshorn und Blaulicht im Einsatz, liegt die Beweislast aber in der Regel bei dem Zivilfahrzeug. Bei einem Unfallschaden am eigenen Fahrzeug durch bloßes Ausweichen wird geprüft, ob es eine Möglichkeit gegeben hätte, dem Einsatzfahrzeug unfallfrei auszuweichen. Denn alle Verkehrsteilnehmenden sind aufgefordert, Einsatzfahrzeugen besonders vorsichtig auszuweichen. Wird durch das Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist somit meist der unvorsichtig Ausweichende haftbar. Kollidieren hingegen zwei ausweichende Fahrzeuge, tragen im Normalfall beide eine Mitschuld.
Für Rückfragen und Interviewwünsche:
ACE Pressestelle, Tel.: 030 278 725-15,
E-Mail: presse@ace.de, Märkisches Ufer 28, 10179 Berlin
Twitter: twitter.com/ACE_autoclub