Berlin (ACE) 9. Dezember 2025 –Jedes Auto hat es und einmal angebracht, denken viele nicht mehr viel darüber nach. Die Rede ist vom Nummernschild, um das es erstaunlich viel zu wissen gibt. Der ACE Auto Club Europa klärt über die zehn spannendsten Fakten rund ums Kfz-Kennzeichen auf, die Autofahrende im Zweifel vor Ärger und Bußgeldern bewahren.
1. Kennzeichen: Amtliche Urkunde, statt Deko-Objekt
Das Kfz-Kennzeichen ist nicht einfach ein Stück Metall am Auto, sondern eine hoheitliche Kennzeichnung und gilt rechtlich als Urkunde. Wer daran etwas verändert, bewegt sich schnell im strafbaren Bereich. Sticker auf dem Kennzeichen sind verboten, aber auch Folie und Glas zum Schutz des Kennzeichens können bis zu 65 Euro Bußgeld nach sich ziehen. Auch das Nachmalen verblasster Buchstaben ist nicht erlaubt. Mit härteren Strafen muss gerechnet werden, wenn eine sogenannte Anti-Blitzer-Folie angebracht wird. Wird die Erkennbarkeit verändert oder gezielt erschwert, kann dies als Urkundenfälschung gewertet und mit einer Geld- und Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Da das Kennzeichen aber immer gut zu sehen sein muss, ist lediglich die regelmäßige Reinigung erlaubt beziehungsweise bei erheblicher Verschmutzung sogar erforderlich.
2. Wunschkennzeichen: Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten
Trotz aller Regeln erlaubt das System der Kfz-Kennzeichen eine gewisse Individualität. Die ein bis drei vorderen Buchstaben kennzeichnen Stadt oder Landkreis. In manchen Städten kann zwischen zwei Varianten gewählt werden, wenn ältere Kürzel wieder freigegeben werden oder ein neues hinzugekommen ist. Das Erkennungskennzeichen, die Kombination aus Ziffern und Buchstaben hinter der Plakette, lässt sich als Wunschkennzeichen gestalten. Die maximal acht Stellen können nach eigenen Vorlieben gewählt werden, sofern sie noch nicht anderweitig vergeben sind. Buchstaben- und Zahlenfolgen, die gegen die guten Sitten verstoßen oder extremistische Bezüge herstellen, sind allerdings verboten. Häufig kann online geprüft werden, ob das Wunschkennzeichen noch frei und zulässig ist und für einen bestimmten Zeitraum reserviert werden.
3. Materialien: Mehr Vielfalt, als man denkt
Das klassische Kennzeichen besteht aus einem mit reflektierender Folie beschichteten Rohling aus Aluminiumblech, in den Zahlen und Ziffern geprägt werden, um den schwarzen Lack aufbringen zu können. Entscheidend ist, dass es den Anforderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht und ein DIN-Prüfzeichen trägt. Inzwischen sind aber auch andere Ausführungen zulässig, sofern sie die einschlägigen Normen erfüllen und über eine gültige “Allgemeine Bauartgenehmigung” (ABG) verfügen. Dazu gehören 3D-Kennzeichen aus Kunststoff, bei denen die Zeichen aufgesetzt und durchgefärbt sind, ebenso wie Varianten im Carbon-Look. Selbstleuchtende Kennzeichen arbeiten mit speziellen Folien oder LED-Technik und leuchten eigenständig, anstatt nur angestrahlt zu reflektieren. Diese dürfen bisher aber nur am Heck montiert werden. Besonders gehandhabt werden Klebekennzeichen: Wenn zum Beispiel bei seltenen Liebhaberfahrzeugen aus technischen Gründen kein normales Schild montiert werden kann, kann die Zulassungsstelle in seltenen Fällen eine Ausnahme genehmigen. Bei Fahrzeugen wie Mofas, die nur versicherungspflichtig sind, dürfen die kleinen Versicherungskennzeichen auch als Aufkleber ausgeführt sein. Für E-Scooter gibt es die Versicherungskennzeichen sogar ausschließlich als Klebe-Plaketten.
4. Formate: Wenn die Standardgröße nicht passt
Für die meisten Pkw ist das klassische einzeilige Kennzeichen mit einer Breite von 520 Millimetern und 110 Millimetern Höhe vorgesehen. Dennoch gibt es verschiedene Formate, um der Bauform des Fahrzeugs gerecht zu werden. Zweizeilige Kennzeichen kommen in der Regel bei Motorrädern zum Einsatz, aber auch bei Oldtimern. Pkw mit kleiner Kennzeichenaussparung, etwa bei US-Importen, bekommen besonders kurze Kennzeichen. Diese sind nur dann zulässig, wenn die Standardgröße nachweislich nicht montiert werden kann. Dasselbe gilt für die sogenannte Engschrift, die meist nur dann erlaubt wird, wenn kurze Kennzeichenkombinationen bereits vergeben sind und kein größeres Nummernschild ans Auto passt.
5. Kennzeichenmitnahme: Umzug in anderen Landkreis
Wer in einen anderen Landkreis umzieht, muss sein Kennzeichen heute nicht mehr zwangsläufig aufgeben. Seit einigen Jahren ist es in Deutschland möglich, das bestehende Kennzeichen beim Wohnortwechsel zu behalten, selbst, wenn es in einen anderen Zulassungsbezirk oder in ein anderes Bundesland geht. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug durchgängig zugelassen bleibt. Auch bei einem Halterwechsel, etwa beim Verkauf eines Gebrauchtwagens, kann das Kennzeichen oft am Fahrzeug bleiben. Wichtig: Auch wenn der Kennzeichenwechsel entfällt, muss das Fahrzeug umgemeldet werden. War das Fahrzeug zwischenzeitlich abgemeldet, ist eine Mitnahme der alten “Nummer” allerdings nicht mehr möglich. Möglicherweise ist sie aber noch frei und kann reserviert werden.
6. Saison-, H- und E-Kennzeichen: Nummernschild mit besonderen Vorzügen
Saisonkennzeichen sind vor allem bei Oldtimern, Cabrios, Motorrädern und Wohnmobilen beliebt, die nur einige Monate im Jahr genutzt werden und so die Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge geringer halten. Wichtig ist hier eine Regel: Außerhalb des aufgedruckten Zeitraums darf das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dazu zählt auch das Parken am Straßenrand. Das Fahrzeug muss in dieser Zeit auf privatem Grund stehen, zum Beispiel in einer Garage oder auf einem privaten Stellplatz. Ähnliches gilt, wenn ein Fahrzeug gerade kein gültiges Kennzeichen trägt. H-Kennzeichen weisen ein Fahrzeug als historischen Oldtimer aus. Dafür muss das Fahrzeug 30 Jahre alt und weitestgehend im Originalzustand sein. Autos mit H-Kennzeichen profitieren häufig von einem günstigeren Steuersatz, einem geringeren Versicherungsbeitrag und sie dürfen auch ohne Umweltplakette in deutsche Umweltzonen einfahren. Ein E am Ende des Kennzeichens weist auf ein Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug hin und wird auf Wunsch ausgestellt, wenn das Fahrzeug bestimmte Emissionsanforderungen erfüllt. Autofahrerinnen und Autofahrer mit einem E-Kennzeichen genießen mitunter Sonderregelungen beim Parken, dürfen ohne “E” aber auch nicht auf Ladeplätzen stehen, wenn diese nur für E-Fahrzeuge freigegeben sind. Sowohl das H- als auch das E-Kennzeichen kann mit einem Saisonkennzeichen kombiniert werden.
7. Wiederholungskennzeichen: Extra-Schild für Träger
Wird das Kennzeichen am Fahrzeug beispielsweise durch einen Fahrradträger verdeckt, braucht es hinten ein weiteres Kennzeichen. Das so genannte Wiederholungskennzeichen trägt die gleiche Buchstaben- und Zahlenkombination wie das Hauptkennzeichen, wird aber nicht abgestempelt und erhält auch keine HU-Plakette. Es dient lediglich dazu, die Kennzeichnung des Fahrzeugs auch dann sichtbar zu machen, wenn das originale Schild verdeckt ist. Wiederholungskennzeichen müssen, wie alle hinteren Kennzeichen, beleuchtet sein. ACE-Tipp: Bei der Bestellung auf die richtige Schreibweise achten.
8. Schriftart: FE-Schrift erschwert Manipulation
Aktuelle Euro-Kennzeichen unterscheiden sich optisch von älteren Schildern mit DIN-Schrift und ohne blauen Euro-Balken. Diese haben noch Bestandsschutz, solange das Fahrzeug nicht abgemeldet wird. Bei der aktuellen FE-Schrift handelt es sich um eine fälschungssicherere Schriftart, die Manipulationen erschweren und die automatische Erkennung durch Kamerasysteme verbessern soll. Buchstaben und Zahlen unterscheiden sich bewusst deutlicher voneinander, damit sich aus einer „3“ nicht so leicht eine „8“ machen lässt oder aus einem „P“ kein „R“.
9. Kennzeichen-Diebstahl: Handschriftlicher Ersatz reicht nicht
Geht ein Nummernschild verloren, egal ob durch Diebstahl oder Verlust während der Fahrt oder beim Parken, darf das Fahrzeug nicht einfach mit einem handschriftlichen Zettel weiter im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Ein solcher Zettel ist rechtlich kein Ersatzkennzeichen und erfüllt die Funktion der amtlichen Kennzeichnung nicht. Wer trotzdem fährt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 60 Euro, Probleme mit der Versicherung und im Extremfall sogar die Stilllegung des Fahrzeugs. Bei Verlust oder Diebstahl gilt daher: sofort die Polizei informieren, anschließend die Zulassungsstelle kontaktieren und ein neues Kennzeichenpaar zuteilen lassen. Dabei werden die alten Kennzeichen amtlich gesperrt, neue Schilder geprägt und mit frischen Plaketten versehen. Ist nur ein Kennzeichen verloren gegangen, sollte das verbliebene mit zur Zulassungsstelle genommen werden, um es dort entwerten zu lassen. Bis dieser Vorgang erledigt ist, darf das Fahrzeug im öffentlichen Raum weder gefahren noch abgestellt werden. Auch die eigene Haftpflichtversicherung sollte informiert werden, falls das Kennzeichen missbräuchlich von Dritten genutzt werden sollte. ACE-Tipp: Um das Kennzeichen zu schützen, kann es mit speziellen, diebstahlssicheren Befestigungsschrauben angebracht werden.
10. Wechselkennzeichen: Gute Idee, wenig Praxisnutzen
Das Wechselkennzeichen klingt zunächst nach einer guten Idee: Ein Kennzeichen, das für mehrere Fahrzeuge abwechselnd genutzt werden kann. In Deutschland ist es jedoch nur eingeschränkt attraktiv. Es dürfen maximal zwei Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse, zum Beispiel zwei Pkw oder zwei Motorräder, mit einem Wechselkennzeichen betrieben werden. Die Kombination Motorrad und Auto ist hingegen nicht möglich. Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen. Auch der finanzielle Vorteil bei der Versicherung bleibt meist überschaubar. Hinzu kommt: Das Fahrzeug, an dem das Kennzeichen gerade nicht montiert ist, darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen, sondern muss auf privatem Grund abgestellt werden. Erkennbar ist das Wechselkennzeichen daran, dass es zweiteilig ist und an einem kleinen „W“ über der Zulassungsplakette auf dem wechselbaren Teil des Kennzeichens.
Weitere Informationen:
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