25.06.2019

E-Scooter unterwegs: Fallstricke bei der Tretrollernutzung

Elektrische Tretroller eines Sharing-Anbieters stehen am Gehweg.

© ACE

Von Promillegrenzen bis Mitnahme in Bus und Bahn

Berlin (ACE) – Unter anderem in Berlin, Hamburg, Köln und München können elektrische Tretroller über diverse Sharing-Anbieter bereits unkompliziert ausprobiert werden. Zudem stehen zahlreiche Modelle verschiedener Hersteller in Kürze zum Kauf bereit. Ab 14 Jahren dürfen die Roller, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, in der Regel auf den Radwegen gefahren werden. Es wird eine Kfz-Haftpflichtversicherung nebst Versicherungsplakette am Fahrzeug benötigt. Gehwege sind tabu. Falls kein Radweg vorhanden ist, muss auf die Straße ausgewichen werden. Soweit bekannt – aber es gibt weit mehr Regeln, die künftige Rollerfahrer wissen müssen. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, informiert über die weniger präsenten aber ebenso wichtigen Vorschriften.

Promillegrenzen für Rollerfahrer

Anders als für E-Bikes und Pedelecs gelten für elektrische Tretroller in puncto Alkohol die gleichen Regeln wie für Autofahrer. Während Erstere als Fahrrad eingestuft werden, gelten im Gegensatz dazu E-Scooter als Kraftfahrzeuge. Das heißt, für Fahranfänger gilt die 0,0 Promillegrenze. Für alle anderen ist mit 0,5 Promille Alkohol im Blut Schluss, ansonsten drohen Bußgeld und Strafe. Die Haftpflichtversicherung reguliert grundsätzlich den Schaden eines Dritten, wenn dieser schuldhaft herbeigeführt wurde, was auch bei Trunkenheit am Rollerlenker gilt. Unter Umständen kann der Versicherer jedoch Geld von seinem Kunden zurückfordern: Regressforderungen sind bereits ab 0,3 Promille möglich.

Kraftfahrzeug ohne Helmpflicht

Anders als für zweirädrige Kraftfahrzeuge normalerweise üblich, gibt es für elektrische Tretroller keine Helmpflicht im Straßenverkehr. Hier wird der kleine E-Scooter wie ein Fahrrad behandelt. Der ACE empfiehlt zur eigenen Sicherheit: Trotzdem unbedingt einen Helm tragen.

„Fahrrad frei“ auf Gehwegen gilt nicht für E-Roller

Gerade in Städten mit einem lückenhaften Radwegenetz werden häufig Gehwege mit entsprechender Breite für die Fahrradnutzung freigegeben. Doch das Zusatzschild „Fahrrad frei“ gilt nicht für die sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge. Auch wenn die E-Scooter vorrangig auf Radwegen fahren sollen, müssen sie in diesem Fall auf die Straße ausweichen. Nur wenn für Gehwege das neue Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht wird, das einen Elektrotretroller abbildet, ist auch hier das Befahren erlaubt.  

Keine einheitliche Regelung zur Mitnahme in Bus und Bahn

Um als Alternative auf der ersten und letzten Meile ihr Potenzial entfalten zu können, ist es entscheidend, dass elektrische Tretroller im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unkompliziert mitgenommen werden können. Jedoch: Derzeit gibt es keine einheitlichen Regelungen zur Mitnahmemöglichkeit der E-Scooter in Bus und Bahn. Gewicht, Radgröße und Maße im zusammengeklappten Zustand können derzeit darüber entscheiden, ob die klappbaren E-Roller im ÖPNV mitgenommen werden können oder nicht. Über die Beförderungsbedingungen entscheidet jedes einzelne Verkehrsunternehmen bzw. der jeweilige Verkehrsverbund für sich. Der ACE fordert die Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde auf, für die Verbraucher schnellstmöglich einheitliche, leicht verständliche und nutzerfreundliche Bestimmungen in ihren Beförderungsbedingungen festzuschreiben.

 

Weitere Informationen:

>> Fragen und Antworten rund um E-Scooter

 

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